Einkommensteilung

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Einkommensteilung bei Scheidung

Das Gesetz sieht vor, dass die Alters- oder Invalidenrenten geschiedener Personen unter Vornahme einer Einkommensteilung, des sogenannten Splittings, zu berechnen sind. Die folgenden Erläuterungen richten sich an geschiedene Personen, die noch nicht rentenberechtigt sind.

Was heisst Einkommensteilung (Splitting)?

Alle Personen haben ungeachtet ihres Zivilstandes einen eigenen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen werden die Einkommen, die von der Ehefrau und vom Ehemann während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt worden sind, zusammengezählt und hälftig auf die beiden Ehepartner aufgeteilt. War nur einer der geschiedenen Personen erwerbstätig, so wird nur dessen Erwerbseinkommen hälftig aufgeteilt.

  • Für die Einkommensteilung fallen nur die Kalenderjahre in Betracht, während die Ehepartner in der AHV/IV versichert gewesen sind. Die Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe erzielt haben, werden nicht geteilt.
  • Ein Splitting wird somit nur durchgeführt, wenn die Ehe mindestens ein ganzes Kalenderjahr gedauert hat.

Beispiele

  • Heirat Dezember 2010 / Scheidung März 2012:
    Die Einkommen aus 2011 werden gesplittet.
  • Heirat Februar 2009/ Scheidung November 2010:
    Es findet kein Splitting statt.

Wann wird die Einkommensteilung vorgenommen?

Die Einkommen werden geteilt, wenn

  • die Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst wird,
  • beide Eheleute eine Alters- oder eine Invalidenrente erhalten. Ist vorläufig erst ein Ehegatte rentenberechtigt, wird seine Rente ausschliesslich aufgrund des eigenen Einkommens festgesetzt,
  • ein Ehegatte stirbt und der andere einen Anspruch auf eine Alters- oder eine Invalidenrente hat.

Wie ist nach der Scheidung vorzugehen?

Nach der Scheidung können die geschiedenen Personen wahlweise bei einer Ausgleichskasse, bei der einer von ihnen AHV-Beiträge bezahlt hat, die Einkommensteilung verlangen. Auf dem AHV-Ausweis sind die Nummern aller Ausgleichskassen aufgeführt, bei welchen für eine Person ein AHV-Beitragskonto (Individuelles Konto) errichtet worden ist.
» AHV-Ausweis

Das Gesuch um Einkommensteilung kann von beiden geschiedenen Personen gemeinsam oder durch jeden für sich eingereicht werden.

Es wird den geschiedenen Personen empfohlen, das Gesuch gemeinsam und möglichst unmittelbar nach der Scheidung einzureichen. Dadurch kann das Verfahren rasch und zuverlässig durchgeführt werden. Es können auch Verzögerungen bei der späteren Rentenfestsetzung vermieden werden.

Kontenübersicht

Nach Abschluss des Verfahrens erhalten die geschiedenen Personen einen neuen AHV-Ausweis und eine Kontenübersicht. Diese ermöglicht einen Überblick über alle Einkommen, die in den Individuellen Konten bei der AHV/IV für eine spätere Rentenberechnung eingetragen worden sind.

Was geschieht, wenn kein Splittingantrag gestellt wird?

Unterlassen beide geschiedenen Personen die Einleitung des Verfahrens, so hat das keine Folgen. Bei geschiedenen Personen müssen nämlich die Ausgleichskassen die Einkommensteilung spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung von sich aus vornehmen.