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Ihre Beiträge, Beitragspflicht

 
 
Beitragspflichtig sind alle, die bei der AHV versichert sind.

Einzige Ausnahme bilden die Kinder. Sie sind zwar versichert und leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), brauchen aber keine Beiträge zu bezahlen.

Beitragspflichtig sind auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen. Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag (Mindestbeitrag = CHF 480.-) an die AHV entrichtet. Dies gilt nicht, wenn der erwerbtätige Ehepartner bereits im AHV-Rentenalter ist. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.
 
 
Wann beginnt die Beitragspflicht?
Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres beitragspflichtig. Eine Erwerbstätige, die am 15.8.2012
17 Jahre alt wird, muss also ab dem 1. Januar 2013 Lohnbeiträge bezahlen.
 
Jahrgang Kalenderjahre
2012 2013 2014 2015
1994 pflichtig pflichtig pflichtig pflichtig
1995 frei pflichtig pflichtig pflichtig
1996 frei frei pflichtig pflichtig
1997 frei frei frei pflichtig
 
 
Wann endet die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und gleichzeitig die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
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