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Selbständigerwerbende

 
 
Allgemeines
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agenten und Agentinnen und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
 
 
Beitragspflicht
Alle Erwerbstätigen müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres Beiträge entrichten.

Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und gleichzeitig die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
» Rentenalter
 
 
Abgrenzungskriterien selbständig oder unselbständig
Als sozialversicherungsrechtlich selbständig erwerbend gelten Frauen und Männer, die
unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie
in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.
 
 
Selbständigerwerbende
treten nach aussen mit einem Firmennamen auf.
Das heisst, sie besitzen beispielsweise einen Eintrag im Handelsregister, im Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial oder eine Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen zudem in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen die Mehrwertsteuer ab;
 
tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko.
Das heisst, sie tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für ihre Betriebsmittel auf und zahlen die Miete für die Arbeitsräume selber. Zudem sind sie frei in der Auswahl der Arbeiten;
 
können ihre Betriebsorganisation frei wählen.
Das heisst, sie bestimmen selbst ihre Präsenzzeit, die Organisation ihrer Arbeit und ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben. In der Regel üben sie ihre Arbeit in Räumen ausserhalb ihrer Wohnung aus;
 
sind für mehrere Auftraggeber tätig.
Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber gilt im Normalfall als unselbständige Erwerbstätigkeit. Als selbständig erwerbend gilt auch, wer andere Personen beschäftigt.
 
Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständig erwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständig erwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse.
 
 
Beiträge

Wie werden die Beiträge festgesetzt?
Die Höhe der Beiträge wird auf der Basis des aktuellen Einkommens im laufenden Jahr berechnet.

Die Beiträge für das Jahr 2013 werden provisorisch aufgrund der für das Jahr 2012 massgebenden Zahlen erhoben (Akonto-Zahlungen). Bei Abweichungen können die Akonto-Beiträge unter Angabe des Einkommens sowie des investierten Eigenkapitals jederzeit den aktuellen Verhältnissen angepasst werden.

Die Beiträge werden aufgrund der Meldungen der Kantonalen Steuerverwaltung definitiv festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akonto-Beiträgen und den definitiven Beiträgen. Liegen die Akontobeiträge mindestens 25% unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, so wird auf der Differenz ein Verzugszins erhoben.


Kapitalgewinne
Auf Kapitalgewinnen, insbesondere Liquidationsgewinnen bei Geschäftsaufgabe, wird ein Beitrag erhoben. Dies gilt selbst dann, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bereits früher aufgegeben wurde.


Wie hoch sind die Beitragssätze?
Selbständige müssen die ganzen Beiträge selbst tragen. Die Höhe der Beiträge, also die Beitragssätze, betragen für die
AHV 7.8%
IV 1.4%
EO 0.5%
Total 9.7%
 
Für Jahreseinkommen von weniger als 56’200 Franken gilt ein tieferer AHV-, IV- und EO-Beitragssatz; die Beiträge werden in solchen Fällen nach der sinkenden Beitragsskala berechnet.
 
Bei einem Jahreseinkommen von weniger als 9’400 Franken muss ein Mindestbetrag von 480 Franken entrichtet werden.

Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge auf den AHV/IV/EO-Beiträgen von maximal 3%.
» Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige 2009  (pdf, 330 kB)
» Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige 2011  (pdf, 388 kB)
 
 
Andere Sozialversicherungen
Personen, die im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.


Beiträge von selbständigen AHV-Rentnerinnen- und -Rentnern
Frauen und Männer, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO.

Für erwerbstätige AHV-Rentnerinnen und -Rentner gilt ein Freibetrag von 16’800 Franken im Jahr. Nur auf dem Teil des Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, müssen sie Beiträge entrichten.
Wenn nach dem Abzug des Freibetrags das Jahreseinkommen weniger als 9’400 Franken beträgt, wird die Höhe des Beitrags mit dem niedrigsten Beitragssatz (5,223%) berechnet.
 
 
Anmeldung

Selbständige, deren Firmensitz im Kanton Schaffhausen liegt:

SVA Schaffhausen
Oberstadt 9
8200 Schaffhausen

Tel: 052 632 61 11
Fax: 052 632 61 99
 
 
 
Weitere Informationen zum Thema:
» Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
» Weisungen und Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
» Anmeldung für Selbständigerwerbende  (pdf, 145 kB)
» Anmeldung für Teilhaber von Personengesellschaften  (pdf, 116 kB)
» Online-Rechner: Berechnen Sie die Höhe der zu leistenden Beiträge