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Anspruch

 
 
Anspruch auf die Prämienverbilligung haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, wenn sie die Voraussetzungen der kantonalen Verordnung erfüllen und einem vom Bund anerkannten Versicherer angeschlossen sind.

Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf die Prämienverbilligung.

Massgebend sind grundsätzlich die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar.