Berechnung der Prämienverbilligung
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Die massgebenden Jahresprämien werden verbilligt, wenn sie einen Selbstbehalt von 19 Prozent des anrechenbaren Einkommens übersteigen. Die Prämienverbilligung beträgt maximal 65 Prozent der massgebenden Jahresprämien. Beträge unter Fr. 100.-- werden nicht ausbezahlt.
Anrechenbares Einkommen
Als anrechenbares Einkommen gilt das Reineinkommen nach kantonalem Steuerrecht, korrigiert um die nachfolgenden Elemente:
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Grundabzug, dieser beträgt bei Haushalten mit Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr Fr. 15’000.--, sofern sie mit den Eltern einen gemeinschaftlichen Anspruch haben, bei den übrigen Haushalten Fr. 7’500.-;
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Entlastungsabzug gemäss kantonalem Steuergesetz;
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Zuschlag von 10 % des nach kantonalem Recht steuerpflichtigen Vermögens;
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Aufrechnung allfälliger Negativsaldi der Einkünfte aus Grundeigentum, wenn die Gesamtkosten für Unterhalt und Verwaltung von Grundeigentum die Brutto-Mieterträge übersteigen
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Aufrechnung allfälliger Abzüge für Einlagen in die gebundene Selbstvorsorge sowie für Zuwendungen an gemeinnützigen Organisationen und politischen Parteien
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Massgebend sind die endgültigen Steuerwerte des Jahres 2011 oder - bei deren Fehlen - des Jahres 2010. Liegen diese nicht vor, wird auf die letzten verfügbaren provisorischen Werte abgestellt.
Massgebende Jahresprämien
= Summe der Richtprämien der gemeinsam besteuerten Personen
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Die Richtprämien 2013 werden für die Prämienregion 1 (Stadt Schaffhausen und Gemeinde Neuhausen am Rheinfall) wie folgt festgelegt:
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| Personen der Jahrgänge 1987 und älter | | Fr. 4'596.-- | | Personen der Jahrgänge 1988 - 1994 | | Fr.
4'272.-- | | Kinder (Jahrgänge 1995 und jünger) | | Fr. 1'068.-- |
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Für Personen mit Wohnsitz in der Prämienregion 2 (übrige Gemeinden) gelten folgende Richtprämien:
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| Personen der Jahrgänge 1987 und älter | | Fr. 4'284.-- | | Personen der Jahrgänge 1988 - 1994 | | Fr. 3'912.-- | | Kinder (Jahrgänge 1995 und jünger) | | Fr. 996.-- |
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Gemeinsam besteuerte Personen haben einen gemeinschaftlichen Anspruch. Kinder und Jugendliche der Jahrgänge 1993 - 2012 haben in der Regel einen gemeinschaftlichen Anspruch mit den Eltern. In begründeten Fällen, insbesondere bei nachgewiesener wirtschaftlicher Unabhängigkeit von den Eltern, können junge Erwachsene der Jahrgänge 1993 und 1994 einen eigenen Anspruch geltend machen.
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