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Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen |
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Telefon: 052 632 61 11 Fax: 052 632 61 99 |
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Fragen und Antworten
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Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?
Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, die entweder auf Grund Ihres Wohnsitzes oder der Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU einer vom Bund anerkannten Krankenkasse angeschlossen und dieser gegenüber prämienpflichtig sind.
Was muss ich unternehmen, wenn ich kein Antragsformular erhalten habe?
In diesem Fall müssen Sie ein Antragsformular beim Sozialversicherungsamt anfordern.
Wo muss ich den Antrag einreichen?
Das Antragsformular ist vollständig auszufüllen und unterschrieben bis spätestens 30. Juni beim Sozialversicherungsamt Schaffhausen einzureichen.
Meine Einkommensverhältnisse haben sich verändert. Was muss ich unternehmen?
Bei Personen, denen die Prämienverbilligung aufgrund provisorischer Steuerdaten ausbezahlt wurde oder deren Antrag aufgrund provisorischer Steuerdaten abgewiesen wurde, wird bei Vorliegen der definitiven Steuerzahlen von Amtes wegen eine Neuberechnung vorgenommen. Eine Rückforderung bzw. eine
Nachzahlung wird veranlasst, wenn sich das anrechenbare Einkommen der definitiven Veranlagung für das betreffende Steuerjahr gegenüber dem ursprünglich angerechneten provisorischen Wert um mehr als 25 Prozent, mindestens aber um 5’000 Franken, erhöht bzw. reduziert.
Habe ich als EL-Bezüger auch Anspruch auf Prämienverbilligung?
Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen müssen keinen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Ihnen werden die Richtprämien monatlich zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausbezahlt.
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