Fragen & Antworten
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Wie hoch sind die Kinder- und Ausbildungszulagen?
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Die Kinderzulage beträgt Fr. 200.--/Monat; die Ausbildungszulage Fr. 250.--/Monat.
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Wer kann Zulagen beziehen?
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Im Kanton Schaffhausen haben grundsätzlich sowohl Arbeitnehmende als auch Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige einen Anspruch auf Familienzulagen.
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Werden die Zulagen auch bei Arbeitslosigkeit ausgerichtet?
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Auch im Falle von Arbeitslosigkeit werden Zulagen ausgerichtet. Der Anspruch ist über die Arbeitslosenkasse geltend zu machen.
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Wie hoch darf der Lohn eines Auszubildenden sein, um Ausbildungszulagen beziehen zu können?
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Wenn das Erwerbseinkommen des in der Ausbildung stehenden Kindes während der Ausbildung Fr. 28’080.- pro Jahr übersteigt, besteht kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulage.
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Erhalten Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige auch Zulagen?
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Selbstständigerwerbende in nichtlandwirtschaftlichen Berufen haben Anspruch auf Zulagen, sofern sie im Kanton Schaffhausen ihren Wohn- und Geschäftssitz haben.
Nichterwerbstätige müssen bei der Ausgleichskasse erfasst sein. Das steuerpflichtige Jahreseinkommen darf nicht höher als Fr. 42’120.- sein. Der Antragsteller darf keine Ergänzungsleistungen beziehen.
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Werden Zulagen auch für Kinder, die im Ausland wohnen, bezahlt?
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Familienzulagen werden für Kinder im Ausland nur dann ausgerichtet, wenn die Schweiz auf Grund von Staatsverträgen dazu verpflichtet ist.
An Staatsangehörige von EU- und EFTA-Länder werden die Familienzulagen für Kinder, die in Ländern der EU und der EFTA wohnen, ungekürzt ausgerichtet.
An Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina,
Montenegro und Serbien werden die Familienzulagen auch für Kinder, die nicht in der Schweiz wohnen, ungekürzt exportiert.
Nichterwerbstätige haben für Kinder mit Wohnsitz im Ausland keinen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen.
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