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Fragen & Antworten

 
 
 
Wie hoch sind die Kinder- und Ausbildungszulagen?
Die Kinderzulage beträgt Fr. 200.--/Monat; die Ausbildungszulage Fr. 250.--/Monat.
 
Wer kann Zulagen beziehen?
Im Kanton Schaffhausen haben grundsätzlich sowohl Arbeitnehmende als auch Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige einen Anspruch auf Familienzulagen.
 
Werden die Zulagen auch bei Arbeitslosigkeit ausgerichtet?
Auch im Falle von Arbeitslosigkeit werden Zulagen ausgerichtet. Der Anspruch ist über die Arbeitslosenkasse geltend zu machen.
 
 
Wie hoch darf der Lohn eines Auszubildenden sein, um Ausbildungszulagen beziehen zu können?
Wenn das Erwerbseinkommen des in der Ausbildung stehenden Kindes während der Ausbildung Fr. 28’080.- pro Jahr übersteigt, besteht kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulage.
 
 
Erhalten Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige auch Zulagen?
Selbstständigerwerbende in nichtlandwirtschaftlichen Berufen haben Anspruch auf Zulagen, sofern sie im Kanton Schaffhausen ihren Wohn- und Geschäftssitz haben.

Nichterwerbstätige müssen bei der Ausgleichskasse erfasst sein. Das steuerpflichtige Jahreseinkommen darf nicht höher als Fr. 42’120.- sein. Der Antragsteller darf keine Ergänzungsleistungen beziehen.
 
 
Werden Zulagen auch für Kinder, die im Ausland wohnen, bezahlt?
Familienzulagen werden für Kinder im Ausland nur dann ausgerichtet, wenn die Schweiz auf Grund von Staatsverträgen dazu verpflichtet ist.
An Staatsangehörige von EU- und EFTA-Länder werden die Familienzulagen für Kinder, die in Ländern der EU und der EFTA wohnen, ungekürzt ausgerichtet.
An Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien werden die Familienzulagen auch für Kinder, die nicht in der Schweiz wohnen, ungekürzt exportiert.

Nichterwerbstätige haben für Kinder mit Wohnsitz im Ausland keinen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen.