Invaliditätsbegriff
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Die IV definiert Invalidität als die durch einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bzw. die Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
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Die Erwerbsunfähigkeit muss bleibend sein oder längere Zeit (mindestens ein Jahr) dauern.
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Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist.
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Personen unter 20 Jahren gelten als invalid, wenn ein Gesundheitsschaden ihre künftige Erwerbstätigkeit voraussichtlich beinträchtigen wird.
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