Ab 1. Januar 2025 müssen die Ausgleichskassen bei juristischen Personen und Selbständigerwerbenden, die im Handelsregister eingetragen sind, ausstehende Beitragsforderungen auf Konkurs betreiben, statt wie bisher auf Pfändung.
Unternehmen und Selbständige, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen können, werden nach dem Betreibungsverfahren vom Gericht aufgefordert, die offene Rechnung zu begleichen. Erfolgt keine Zahlung, wird das Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb wird geschlossen.
Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie offene Beiträge nicht fristgerecht bezahlen können. In berechtigten Fällen gewährt die Ausgleichskasse eine Fristerstreckung oder bewilligt Ratenzahlungen.
Weitergehende Informationen finden Sie hier: » Merkblatt 2.14