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Jahresbericht 2022

Der Jahresbericht 2022 liegt vor. Informieren Sie sich über die Zahlen und Entwicklungen der verschiedenen Sozialversicherungen im Kanton Schaffhausen.
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Erhöhung der AHV/IV-Renten

Die AHV/IV Renten werden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2.5 Prozent erhöht.

Wichtige Information für Arbeitgeber / Aenderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen per 1. Januar 2023

Arbeitslosenversicherung
Seit über 10 Jahren wird auf hohen Lohnbestandteilen ein sogenanntes Solidaritätsprozent als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung hat sich soweit erholt, dass das Solidaritätsprozent ab 2023 für Löhne von mehr als CHF 148‘200.— wegfällt. Für Löhne bis CHF 148‘200.— pro Jahr bleibt der Beitrag unverändert bei 2,2 % (je hälftig durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende zu bezahlen).

Kantonale Familienausgleichskasse
Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse Schaffhausen beträgt ab 2023 1,3 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme (bisher 1,4 %).

Kantonaler Sozialfonds
Auch die Beiträge an den kantonalen Sozialfonds können gesenkt werden. Neu liegt der Beitragssatz bei 0,12 % der ALV-pflichtigen Löhne bis CHF 148‘200.— pro Jahr (Arbeitgebende 0,08 % / Arbeitnehmende 0,04 %).

Umstellung auf QR-Rechnung im Bereich Beiträge, Familienzulagen und IV-Taggeld

Per September 2021 werden die Einzahlungsscheine auf den Rechnungen durch den QR-Code ersetzt. Im Code sind alle Zahlungsinformationen integriert und Sie erhalten dadurch die Möglichkeit, mittels Scanning eine schnelle und einfache Bezahlung durchzuführen. Natürlich ist es weiterhin möglich, die QR-Rechnungen am Postschalter oder via Zahlungsauftrag zu bezahlen.

Mehr Infos finden Sie unter: QR-Rechnung

Betreuungsentschädigung ab 1. Juli 2021

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes unterbrechen, haben ab 1. Juli 2021 Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub. Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens und wird während max. 98 Tagen innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten ausgerichtet.

Detaillierte Informationen liefert Ihnen das Merkblatt.

Hier finden Sie das Antragsformular.

Überbrückungsleistungen / Einführung einer neuen Sozialversicherung ab 1. Juli 2021

Überbrückungsleistungen sichern die Existenz von Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Erwerbsarbeit verloren haben, bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Altersrente beziehen können. Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen und werden ähnlich berechnet wie die Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente. Arbeitslose, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und kein ausreichendes Einkommen mehr finden, können bis zur Pensionierung Überbrückungsleistungen erhalten.

Detaillierte Informationen liefert Ihnen das Merkblatt.

Hier finden Sie das Antragsformular.