
AHV / EL / Zulagen
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Weitere Informationen finden Sie hier
Das Erklärvideo zur Reform AHV 21 ist hier einsehbar.
Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt «Stabilisierung der AHV (AHV 21), was ändert?» sowie der Website des Bundes entnehmen.
Gerne beantwortet Ihnen die zuständige Ausgleichskasse Ihre Fragen und nimmt auf Wunsch eine provisorische Rentenvorausberechnung für Sie vor. Der dazu notwendige Antrag für eine provisorische Rentenvorausberechnung finden Sie hier.
Der Jahresbericht 2022 liegt vor. Informieren Sie sich über die Zahlen und Entwicklungen der verschiedenen Sozialversicherungen im Kanton Schaffhausen.
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Die Eingabefrist für Anträge auf Prämienverbilligung 2023 endete am 30. April 2023.
Ab sofort können Sie Ihre Rechnungen der Invalidenversicherung hier direkt online einreichen. Oder unter Online Schalter > Rechnungsportal IV.
Hier finden Sie die Auszahlungstermine für das Jahr 2023
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Arbeitslosenversicherung
Seit über 10 Jahren wird auf hohen Lohnbestandteilen ein sogenanntes Solidaritätsprozent als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung hat sich soweit erholt, dass das Solidaritätsprozent ab 2023 für Löhne von mehr als CHF 148‘200.— wegfällt. Für Löhne bis CHF 148‘200.— pro Jahr bleibt der Beitrag unverändert bei 2,2 % (je hälftig durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende zu bezahlen).
Kantonale Familienausgleichskasse
Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse Schaffhausen beträgt ab 2023 1,3 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme (bisher 1,4 %).
Kantonaler Sozialfonds
Auch die Beiträge an den kantonalen Sozialfonds können gesenkt werden. Neu liegt der Beitragssatz bei 0,12 % der ALV-pflichtigen Löhne bis CHF 148‘200.— pro Jahr (Arbeitgebende 0,08 % / Arbeitnehmende 0,04 %).
Unsere Rechnungen können Sie neu einfach und bequem via eBill bezahlen. Mit eBill empfangen Sie Ihre Rechnungen direkt über die E-Banking-Lösung Ihrer Bank. Die Rechnung kann mit einem Klick bezahlt werden. Ein Abtippen der Informationen ist nicht mehr nötig.
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