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AHV / EL / Zulagen

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Erhöhung der Rentenleistungen

Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2025 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,9 Prozent erhöht. Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1’225 auf 1’260 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2’450 auf 2’520 Franken. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich sowie bei den Ergänzungsleistungen, bei den Überbrückungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.

Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)

Ab 1. Januar 2025 müssen die Ausgleichskassen bei juristischen Personen und Selbständigerwerbenden, die im Handelsregister eingetragen sind, ausstehende Beitragsforderungen auf Konkurs betreiben, statt wie bisher auf Pfändung.

Unternehmen und Selbständige, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen können, werden nach dem Betreibungsverfahren vom Gericht aufgefordert, die offene Rechnung zu begleichen. Erfolgt keine Zahlung, wird das Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb wird geschlossen.

Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie offene Beiträge nicht fristgerecht bezahlen können. In berechtigten Fällen gewährt die Ausgleichskasse eine Fristerstreckung oder bewilligt Ratenzahlungen.

Weitergehende Informationen finden Sie hier: » Merkblatt 2.14

13. AHV-Rente

Mit der Annahme der Initiative für eine 13. AHV-Rente wird die monatliche AHV-Rente voraussichtlich ab 2026 nicht nur 12 Mal, sondern 13 Mal ausbezahlt. Dies entspricht einer Erhöhung der jährlichen AHV-Rente um 8,3 Prozent. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) bleibt trotz 13. Rente bestehen; somit erhalten alle Pensionierten mehr Geld, auch diejenigen mit Ergänzungsleistungen.

Diese Erhöhung gilt nur für Altersrenten der AHV. Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen sowie Renten der Invalidenversicherung werden weiterhin 12 Mal pro Jahr ausbezahlt.

Weitere Informationen finden Sie hier: Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter» (admin.ch)

Wichtige Information für Arbeitgeber / Aenderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen per 1. Januar 2023

Arbeitslosenversicherung
Seit über 10 Jahren wird auf hohen Lohnbestandteilen ein sogenanntes Solidaritätsprozent als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung hat sich soweit erholt, dass das Solidaritätsprozent ab 2023 für Löhne von mehr als CHF 148‘200.— wegfällt. Für Löhne bis CHF 148‘200.— pro Jahr bleibt der Beitrag unverändert bei 2,2 % (je hälftig durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende zu bezahlen).

Kantonale Familienausgleichskasse
Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse Schaffhausen beträgt ab 2023 1,3 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme (bisher 1,4 %).

Kantonaler Sozialfonds
Auch die Beiträge an den kantonalen Sozialfonds können gesenkt werden. Neu liegt der Beitragssatz bei 0,12 % der ALV-pflichtigen Löhne bis CHF 148‘200.— pro Jahr (Arbeitgebende 0,08 % / Arbeitnehmende 0,04 %).