AHV-Rentnerinnen und Rentner
Welche Beiträge müssen AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentner bezahlen?
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV).
Wie bisher sind bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter auf dem erzielten Einkommen AHV-Beiträge geschuldet, sofern dieses den gesetzlichen Freibetrag von 1400 Franken pro Monat übersteigt. Mit der AHV-Reform werden diese neu «rentenbildend». Das heisst, dass man mit seinen Beiträgen die AHV-Rente – bis zur AHV-Maximalrente – verbessern kann.
Neu ist es zudem bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter möglich, auf den Freibetrag zu verzichten, sodass man auch auf Einkommen unter dem Freibetrag AHV-Beiträge leisten kann. Auch so können sich Rentnerinnen und Rentner die AHV-Rente verbessern.
Arbeitet eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.
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