Arbeitgebende und -nehmende

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Arbeitgebende und -nehmende

Begriffsdefinitionen zu diesem Thema

» Massgebender Lohn – was gehört zum massgebenden Lohn und was nicht
» Die Ansätze der Naturalbezüge – sind Bestandteile des Lohns
» Geringfügiger Lohn (Nebenerwerb)
» Realisierungsprinzip für Boni, Gewinnbeteiligungen und andere Lohnnachträge

Informationen für

» Arbeitgebende
» Merkblatt 2.01

Welche Beiträge bezahlen Arbeitgebende und Arbeitnehmende gemeinsam?

Gemeinsam bezahlen Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsausfallsentschädigung (EO) und die Arbeitslosenversicherung (ALV).

Wie hoch sind die gemeinsamen Beiträge, und wer muss wieviel bezahlen?

Die Beiträge werden auf der Basis des massgebenden Lohnes berechnet. Die Höhe der Beiträge – der Beitragssatz -, beträgt für die

AHV: 8.7%
IV: 1.4%
EO: 0.50%
Total: 10.60%

Die Arbeitgebenden ziehen die Hälfte des Gesamtbeitrags (5.3%) vom Lohn der Arbeitnehmenden ab und überweisen sie zusammen mit ihrem eigenen Anteil (5.3%) an die Ausgleichskasse.

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Zu den 10.60% für AHV/IV/EO kommt ein Beitragssatz von 2.2% des massgebenden Lohnes an die Arbeitslosenversicherung bis zu einem Jahreslohn von Fr. 148’200.– hinzu.
Auch hier wird der Beitrag je zur Hälfte von den Arbeitgebenden (1.1%) und Arbeitnehmenden (1.1%) getragen und von den Arbeitgebenden an die Ausgleichskasse überwiesen.

Kantonaler Sozialfonds

Die Beiträge an den kantonalen Sozialfonds dienen der Finanzierung der Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen, der kollektiven und individuellen Massnahmen gemäss Arbeitslosenhilfegesetz und der Leistungen für unterstützungsbedürftige, alleinstehende Eltern.
Der Beitragssatz beträgt 0,12% der ALV-pflichtigen Lohnsumme (bis zu einem Jahreslohn von Fr. 148’200.–). 0,08% tragen die Arbeitgebenden, 0,04% die Arbeitnehmenden.

Welche Beiträge bezahlen die Arbeitgebenden allein?

Die Beiträge an die Familienausgleichskasse, die Familienzulagen in der Landwirtschaft und die Verwaltungskosten bezahlen die Arbeitgebenden allein.

FAK 1.3% Familienausgleichskasse
VK* 1.20% – 3.00% Verwaltungskosten
* Verwaltungskosten werden nur auf den AHV/IV/EO-Beiträgen erhoben.

» Familienausgleichskasse

Weitere Informationen zum Thema:

» Weisungen und Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
» Zum Anmeldeformular für Hausdienstarbeitgebende
» Hausdienstarbeit
» Zum Merkblatt Beitragspflicht auf Entschädigungen für Pflegeeltern
» Zum Anmeldeformular vereinfachtes Abrechnungsverfahren
» Merkblatt Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende (2.07)
» Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des Referenzalters in der AHV, IV und EO (KSR)