Ausländische Arbeitnehmende
Beitragspflicht
Die schweizerische AHV und IV sind allgemeine Pflichtversicherungen, denen grundsätzlich auch alle ausländischen Staatsangehörigen unterstellt sind, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese haben ausserdem auch Beiträge an die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EO) zu bezahlen, obwohl sie in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig sind.
» Erwerbsersatzordnung
Die Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und einigen Staaten sehen jedoch Ausnahmen für vorübergehend durch ihren Arbeitgeber in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende vor.
» Dokumente zur Information
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Für Erwerbstätige beginnt die Beitragspflicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Sie endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch mit dem Erreichen des Rentenalters. Auch bei Invalidität besteht die Beitragspflicht weiter.
» Rentenalter
Beiträge
Zu den Beiträgen an die AHV/IV/EO kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung hinzu. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmenden (Lohnabzug) und Arbeitgebenden getragen.
» Arbeitslosenversicherung
Massgebender Lohn
Zum massgebenden Lohn gehören alle Entgelte für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.
» Massgebender Lohn
Auskünfte
Ausländische Staatsangehörige ausserhalb der Schweiz wenden sich bitte an die
Schweizerische Ausgleichskasse
Avenue Edmond-Vaucher 18
CH-1211 Genf 28
Tel. +41 22 795 91 11
Fax +41 22 797 15 01