Ausländische Arbeitnehmende
Beitragspflicht
Die schweizerische AHV und IV sind allgemeine Pflichtversicherungen, denen grundsätzlich auch alle ausländischen Staatsangehörigen unterstellt sind, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese haben ausserdem auch Beiträge an die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EO) zu bezahlen, obwohl sie in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig sind.
» Erwerbsersatzordnung
Die Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und einigen Staaten sehen jedoch Ausnahmen für vorübergehend durch ihren Arbeitgeber in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende vor.
» Dokumente zur Information
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Für Erwerbstätige beginnt die Beitragspflicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Sie endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch mit dem Erreichen des Rentenalters. Auch bei Invalidität besteht die Beitragspflicht weiter.
» Rentenalter
Beiträge
Zu den Beiträgen an die AHV/IV/EO kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung hinzu. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmenden (Lohnabzug) und Arbeitgebenden getragen.
» Arbeitslosenversicherung
Massgebender Lohn
Zum massgebenden Lohn gehören alle Entgelte für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.
» Massgebender Lohn
Leistungsanspruch
Leistungsanspruch der Angehörigen von Vertragsstaaten
Um Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen AHV erheben zu können, müssen die Angehörigen der folgenden Staaten Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet haben:
Australien | Japan | Österreich |
Belgien | Israel | Philippinen |
Bulgarien | Italien | Polen |
Chile | Jugoslawien-Ex* | Portugal |
Dänemark | Kanada/Quebec | San Marino |
Deutschland | Kroatien | Schweden |
Estland | Lettland | Slowakische Republik |
Finnland | Litauen | Spanien |
Griechenland | Luxemburg | Tschechische Republik |
Indien | Mazedonien | Ungarn |
Irland | Niederlande | USA |
Island | Norwegen | Zypern |
sowie Flüchtlinge und Staatenlose
* Das Abkommen ist weiterhin anwendbar (ausgenommen für Kroatien und Mazedonien) auf alle Angehörigen von Ex-Jugoslawien.
Für diese genannten Ausländer wird die AHV- oder IV-Rente grundsätzlich auch bei Wohnsitz im Ausland ausgerichtet. Ausnahmen bestehen indessen für belgische, dänische, indische, israelische, slowakische und ungarische Staatsangehörige sowie für Flüchtlinge und Staatenlose.
Eine Rückvergütung der AHV-Beiträge an den Versicherten bzw. seine Hinterlassenen oder eine Überweisung an die ausländische Versicherung ist, auch wenn kein Rentenanspruch besteht, in der Regel ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen für Versicherte aus Chile, Griechenland, Italien und der Türkei.
Leistungsanspruch der Angehörigen von Nichtvertragsstaaten
Alle andern ausländischen Staatsangehörigen haben – mangels Sozialversicherungsabkommen – Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und während mindestens eines vollen Jahres Beiträge (einschliesslich allfälliger Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) geleistet haben.
Angehörigen von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können auf Gesuch hin die entrichteten AHV-Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) zinslos zurückvergütet werden, wenn sie die Schweiz seit mindestens einem Jahr endgültig verlassen haben. Voraussetzung für jede Beitragsrückvergütung ist ferner, dass die Beiträge während mindestens eines vollen Jahres entrichtet wurden.
Auskünfte
Ausländische Staatsangehörige ausserhalb der Schweiz wenden sich bitte an die
Schweizerische Ausgleichskasse
Avenue Edmond-Vaucher 18
CH-1211 Genf 28
Tel. +41 22 795 91 11
Fax +41 22 797 15 01