Ausländische Arbeitnehmende

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Ausländische Arbeitnehmende

Beitragspflicht

Die schweizerische AHV und IV sind allgemeine Pflichtversicherungen, denen grundsätzlich auch alle ausländischen Staatsangehörigen unterstellt sind, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese haben ausserdem auch Beiträge an die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EO) zu bezahlen, obwohl sie in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig sind.
» Erwerbsersatzordnung

Die Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und einigen Staaten sehen jedoch Ausnahmen für vorübergehend durch ihren Arbeitgeber in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende vor.
» Dokumente zur Information

Beginn und Ende der Beitragspflicht

Für Erwerbstätige beginnt die Beitragspflicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Sie endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch mit dem Erreichen des Rentenalters. Auch bei Invalidität besteht die Beitragspflicht weiter.
» Rentenalter

Beiträge

Zu den Beiträgen an die AHV/IV/EO kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung hinzu. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmenden (Lohnabzug) und Arbeitgebenden getragen.
» Arbeitslosenversicherung

Massgebender Lohn

Zum massgebenden Lohn gehören alle Entgelte für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.
» Massgebender Lohn

Auskünfte

Ausländische Staatsangehörige ausserhalb der Schweiz wenden sich bitte an die

Schweizerische Ausgleichskasse
Avenue Edmond-Vaucher 18
CH-1211 Genf 28
Tel. +41 22 795 91 11
Fax +41 22 797 15 01

» Website der Schweizerischen Ausgleichskasse