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Müssen nicht erwerbstätige Ehepartner AHV-Beiträge bezahlen?

Grundsätzlich ja. Sie sind aber von der Beitragspflicht befreit, wenn der Ehegatte im Sinne der AHV als Erwerbstätiger gilt und AHV-Beiträge von mindestens 1028 Franken – das ist der doppelte Mindestbeitrag – pro Kalenderjahr entrichtet. Dies gilt nicht, wenn der erwerbstätige Ehepartner bereits im AHV-Rentenalter ist.Wir verweisen diesbezüglich an die folgende Seite:
» Informationen für Nichterwerbstätige

Können fehlende Beitragsjahre nachbezahlt werden?

Ja, aber nur für die letzten fünf Jahre. Länger zurückliegende Jahre sind verwirkt. Ebenfalls können Versicherungslücken wegen Wohnsitz im Ausland nicht nachbezahlt werden.

Wer bezahlt AHV-Beiträge bei Arbeitslosigkeit?

Die Arbeitslosenkasse und die Arbeitslosen selbst. Vom Taggeld werden automatisch AHV-Beiträge abgezogen. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem normalen Angestelltenverhältnis. Er beträgt für die AHV 8,7%.

Die Arbeitslosenkasse zieht die Hälfte des Beitrages (4,35%) vom Taggeld der Arbeitslosen ab und überweist ihn zusammen mit ihrem eigenen Anteil (ebenfalls 4,35%) an die Ausgleichskasse. Dank dieser Regelung sind während der Arbeitslosenzeit keine Beitragslücken zu befürchten.

Warum erhalte ich Nachtragsverfügungen für 5 Jahre rückwirkend?

Weil uns die rechtskräftigen, definitiven Angaben der Steuerbehörden oft nicht früher zur Verfügung stehen.

Deshalb können Beiträge bis zu fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden.

  • Wenn für eine Beitragsperiode noch keine Steuermeldung vorliegt, werden die Beiträge auf der Basis des Einkommens im laufenden Jahr berechnet.
  • Bei Abweichungen werden die aufgrund von Selbstangaben provisorisch festgesetzten Beiträge mit Nachtragsverfügungen definitiv festgesetzt, sobald die Meldungen der Steuerbehörden aufgrund der Zahlen der direkten Bundessteuer bei uns eingetroffen sind.
  • Die allfällige Beitragsdifferenz wird gutgeschrieben oder nachgefordert.

Was muss ich als Nichterwerbstätiger tun, damit meine Beiträge aus Erwerbstätigkeit angerechnet werden?

Die vom Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge können auf Verlangen der Versicherten mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag verrechnet werden.

  • Falls Sie eine Verrechnung wünschen, bitten wir Sie, die erforderlichen Belege (Lohnausweise, Zahltagsabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen) bei den Arbeitgebenden einzufordern und uns zuzustellen.
  • Aus den Belegen müssen die Parteien, die Beschäftigungsdauer, das Kalenderjahr sowie der AHV-pflichtige Lohn ersichtlich sein.
  • Ihren Antrag auf Verrechnung können wir jedoch nur behandeln, wenn die Belege vollständig vorliegen.

Sind AHV-Beiträge nach dem ordentlichen Rentenalter noch rentenbildend?

Nein, denn hier handelt sich um einen reinen Solidaritätsbeitrag von noch rüstigen Rentnerinnen und Rentnern an das Sozialwerk AHV/IV/EO.

Wer nach dem ordentlichen Rentenalter noch erwerbstätig ist, muss auf dem Einkommen, das pro Monat 1400 Franken überschreitet, weiterhin AHV-Beiträge bezahlen. Diese haben aber keinen Einfluss mehr auf die Rente.

Was muss ich tun, wenn ich meine Selbständigkeit aufgebe?

Melden Sie sich in diesem Fall bei der Ausgleichskasse, bei der Sie für Ihre selbständige Erwerbstätigkeit angeschlossen sind.
» Aufgabe der selbständigen Tätigkeit

Wie melde ich mich als Selbständigerwerbender an?

Füllen Sie das Anmeldeformular für Selbständigerwerbende aus.
» Zum Anmeldeformular

Geben Sie es ausgefüllt bei der Ausgleichskasse Schaffhausen ab. Legen Sie möglichst viele Unterlagen bei, die Ihre Selbständigkeit belegen (gestellte und erhaltene Rechnungen, Verträge mit Kunden, Mietvertrag der Geschäftsräumlichkeiten, Offerten, Werbematerial).

Bitte beachten Sie, dass eine Erfassung im voraus nicht möglich ist. Melden Sie sich deshalb erst an, wenn Sie bereits am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und Ihre Selbständigkeit nachweisen können.

Wie gehe ich vor, wenn ich den Verdacht habe, dass meine Beiträge vom Lohn abgezogen, aber nicht einbezahlt wurden?

Dann sollten Sie bei der zuständigen Ausgleichskasse schriftlich oder online – mit Angabe Ihrer AHV-Nummer – einen Zusammenruf Ihres individuellen Kontos bestellen. Daraus ersehen Sie alle Beiträge, die für Sie verbucht wurden. Falls sich Ihr Verdacht dabei erhärtet, bitten wir Sie, dies mit Lohnausweisen oder -abrechnungen nachzuweisen.

Wenn wir Kenntnis davon erhalten, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, werden wir die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge verfügen.
» Kontoauszug online bestellen