Inkasso der Lohnbeiträge

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Inkasso der Lohnbeiträge

Akontobeiträge

Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren.

Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitgebende der Ausgleichskasse sämtliche erforderlichen Unterlagen liefern, damit diese die Akontobeiträge festsetzen kann. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss die Ausgleichskasse davon in Kenntnis gesetzt werden.

Definitive Beiträge

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Lohnbescheinigung des Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Lohnbescheinigung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Wer diesen Termin nicht einhält, muss auf der Differenz Verzugszinsen bezahlen.

Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen.

  • Sind die bezahlten Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge, erstattet die Ausgleichskasse die Differenz zurück.
  • Sind die bezahlten Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, stellt die Ausgleichskasse für die Differenz eine Rechnung.

Bezahlung der Beiträge

Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200’000 müssen die Beiträge vierteljährlich, über einer Lohnsumme von CHF 200’000 müssen sie monatlich bezahlt werden. Dabei ist der späteste Zahlungstermin jeweils der 10. Tag nach Quartalsende bzw. nach Monatsende. Das heisst zum Beispiel, Beiträge für das erste Quartal 2023 müssen bis spätestens 10. April 2023 bezahlt werden.

Wichtig

Eine Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn der Betrag auf dem Konto der Ausgleichskasse eingeht, und nicht bereits, wenn die Zahlung veranlasst wurde.

Mahnung

Wer den vorgesehenen Abrechnungstermin oder die Zahlungsfristen nicht einhält, wird gemahnt. Bei einer Mahnung wird eine Gebühr von 20 bis 200 Franken erhoben.

Zinsen

Verzugszinsen

Verzugszinsen werden unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung erhoben.

Verzugszinsen bei verspäteter Abrechnung oder verspäteter Bezahlung der Beiträge:

Betrifft Eingang bzw. Zahlung Zinsen laufen ab
Akonto­beiträge bzw. genaue Beiträge 30 Tage nach Monats­ende bzw. Quartals­ende 1. Tag nach Monats­ende bzw. Quartals­ende
Abrechnung 30. Januar nach Ende des Beitrags­jahres 1. Januar nach Ende des Beitrags­jahres
Differenz zwischen Akonto­beiträgen und definitven Beiträgen 30 Tage nach Rechnungs­stellung 1. Tag nach Rechnungs­stellung
Nachgeforderte Beiträge für vergangene Jahre 1. Januar nach Ende des jeweiligen Beitragsjahres

Vergütungszinsen

Im Allgemeinen werden Vergütungszinsen auf bezahlten aber nicht geschuldeten Lohnbeiträgen ausgerichtet, die von der Ausgleichskasse zurückzuerstatten oder zu verrechnen sind. Die Zinsen laufen ab dem 1. Januar nach Ende des Beitragsjahres bis zu ihrer vollständigen Rückerstattung.

Sind die bezahlten Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge, und hat die zuständige Ausgleichskasse die Differenz nicht 30 Tage nach Erhalt der Lohnbescheinigung zurückerstattet, richtet sie Vergütungszinsen aus. Die Zinsen laufen ab dem Zeitpunkt, an dem die vollständige Lohnbescheinigung bei der Ausgleichskasse eingegangen ist.

Zinsberechnung

Zinsen werden tageweise berechnet, wobei für einen Monat 30 Tage, für ein Kalenderjahr 360 Tage gezählt werden. Der Zinssatz beträgt einheitlich 5%.