Nichterwerbstätige

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Nichterwerbstätige

Allgemeines

Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), in der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) versichert und müssen Beiträge bezahlen.

Wer gilt als nicht erwerbstätig?

Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

  • vorzeitig Pensionierte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Studierende
  • Weltreisende
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Ehepartner von Pensionierten
  • Bezüger von Unfall- oder Krankentaggeldern

Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Versicherte,

  • die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als 514 Franken betragen,
  • die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.

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Beitragspflicht

Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Referenzalter erreicht ist.
» Referenzalter

Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.

Ausnahmen

Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der erwerbstätige Ehepartner im Sinne der AHV erwerbtätig ist und auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag (Mindestbeitrag CHF 514.-) an die AHV entrichtet. Erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner können ihren nichterwerbstätigen Ehepartner von der AHV-Beitragspflicht befreien, sofern der doppelte Minimalbeitrag entrichtet wird.

Beiträge

Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge dienen das Vermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu zahlen.

Als Berechnungsbasis dienen das Renteneinkommen und Vermögen des Beitragsjahres (Gegenwartsbemessung).

Es ist das Vermögen per 31. Dezember des Beitragsjahres massgebend (z.B. der 31. Dezember 2023 für das Beitragsjahr 2023).

Die Beiträge für das laufende Jahr werden provisorisch aufgrund der für das Vorjahr massgebenden Zahlen erhoben (Akonto-Zahlungen). Bei grösseren Abweichungen können die Akonto-Beiträge unter Angabe des Renteneinkommens sowie des Vermögens jederzeit den aktuellen Verhältnissen angepasst werden.

Die Beiträge werden aufgrund der Meldungen der Kantonalen Steuerverwaltung definitiv festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akonto-Beiträgen und den definitiven Beiträgen. Liegen die Akontobeiträge mindestens 25% unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, so wird auf der Differenz ein Verzugszins erhoben.

Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5% der Beiträge.

Vermögen

Zum Vermögen gehören das gesamte reine in- und ausländische Vermögen. Dazu gehören ferner:

  • Sparhefte
  • Wertpapiere
  • Liegenschaften
  • Vermögen, an welchem dem Versicherten die Nutzniessung zusteht
  • Rückkaufwert von Lebensversicherungen

Renteneinkommen

Zum Renteneinkommen gehören wiederkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland), die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden, noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen. Dazu gehören insbesondere:

  • Renten und Pensionen aller Art (ausgenommen IV-Renten)
  • Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten (ohne Kinderanteil)
  • Kinderrenten, auf welche nicht die Kinder einen eigenen Rechtsanspruch haben (z.B. Kinderrenten des BVG und UVG)
  • Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen
  • Stipendien und ähnliche Zuwendungen
  • Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung
  • Regelmässige Zuwendungen Dritter (z.B. von Freunden und Verwandten)
  • Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge oder des Arbeitgebers
  • Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, welches nicht der Beitragspflicht der schweizerischen Versicherung unterliegt

Nicht zum Renteneinkommen gehören

  • Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge
  • Leistungen der IV
  • Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Anrechnung der Beiträge auf Erwerbseinkommen und Entschädigungen

Nichterwerbstätige mit einem geringen Erwerbseinkommen (zum Beispiel aus Teilzeitarbeit) können bei ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an ihre Beiträge als Nichterwerbstätige angerechnet werden.

Auf den EO-Entschädigungen und IV-Taggeldern muss der Einheitsbeitrag von 10,60% entrichtet werden. Die bezahlten Beiträge werden auf Verlangen der Versicherten an die Beiträge als Nichterwerbstätige angerechnet.

Anmeldung

Nichterwerbstätige, deren Wohnsitz im Kanton Schaffhausen liegt:

SVA Schaffhausen
Oberstadt 9
8200 Schaffhausen

Tel: 052 632 61 11

Weitere Informationen zum Thema:
» Weisungen und Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
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