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Allgemeines

Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen.

Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz

Schweizerische und ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen Beiträge an die AHV, IV und EO als sogenannte Nichterwerbstätige zahlen.

Studium in der Schweiz

Die Beiträge sind an die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt zu entrichten. Personen die an einer Institution mit Sitz im Kanton Schaffhausen studieren, melden sich bei uns mit dem Anmeldeformular für Nichterwerbstätige.

Immatrikulierte Studierende an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen erhalten von uns jährlich einen persönlichen Link zu einem Online-Fragebogen für die Prüfung der Beitragspflicht.

Studium im Ausland

Studierende die zwar in der Schweiz wohnen aber im Ausland studieren, rechnen ihre Beiträge über die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons ab. Melden Sie sich bei uns mit dem Anmeldeformular für Nichterwerbstätige, wenn Sie im Kanton Schaffhausen wohnen.

Studierende mit Wohnsitz im Ausland

Ausländische oder Schweizer Studierende ohne Wohnsitz in der Schweiz sind nicht versichert und damit nicht beitragspflichtig. Dies gilt namentlich für Studierende, die sich ausschliesslich zu Studien- und Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten.

Studierende die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können die Versicherung unter gewissen Voraussetzungen weiterführen und bezahlen ihre Beiträge bei der Schweizerischen Ausgleichskasse.

Beiträge

Studierende müssen ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag Beiträge an die AHV/IV und EO in der Höhe von 514 Franken jährlich (Mindestbeitrag) zahlen.

Ab dem 1. Januar nach dem 25. Geburtstag haben nichterwerbstätige Studierende die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und dem 20fachen jährlichen Renteneinkommen zu bezahlen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstandes, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. In unserem Online-Rechner können Sie die Höhe der Beiträge selber berechnen.

Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 % der Beiträge.

Ausnahmen

Studierende müssen keine Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlen wenn:

  • Sie mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers (z. B. Lohnausweis) oder der Ausgleichskasse nachweisen, dass von ihrem Erwerbseinkommen oder Ihren Erwerbsausfallentschädigungen im betreffenden Jahr bereits Beiträge in der Höhe von mindestens 514 Franken entrichtet wurden.
  • Ihre Ehefrau oder ihr Ehemann in der schweizerischen AHV, IV und EO versichert, im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1’028 Franken (doppelter Mindestbeitrag) bezahlt hat.

Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen

Nichterwerbstätige mit einem geringen Erwerbseinkommen (zum Beispiel aus Teilzeitarbeit) können bei ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an ihre Beiträge als Nichterwerbstätige angerechnet werden.

» Merkblatt Beiträge der Studierenden an die AHV/IV/EO