Freiwillige Versicherung

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Freiwillige Versicherung

Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer/innen und Bürgerinnen der EU oder EFTA

Allgemeines

Schweizer/innen und Bürger/innen der EU oder EFTA können unter den nachgenannten Voraussetzungen der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten.

Schweizer, EU- und EFTA-Bürger, welche die Schweiz verlassen und deswegen aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können sich der freiwilligen Versicherung anschliessen, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb der EU- oder EFTA-Staaten haben. Sie können damit den Versicherungsschutz in der IV weiterführen und auch vermeiden, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall der AHV nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten. Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln. Daher ist es den Versicherten nicht möglich, die Höhe der Beiträge selbst zu bestimmen.

Beitritt

Personen, die der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, richten ihre Beitrittserklärung auf besonderem Formular an die schweizerische Vertretung im Ausland (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat oder AHV/IV-Dienste), welche für das Gebiet zuständig ist. Das Beitrittsformular kann bei dieser schweizerischen Vertretung bezogen werden.

Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist eine Einzelmassnahme. Der Beitritt des Ehemannes zieht nicht automatisch den Beitritt seiner Ehefrau nach sich und die Beitrittserklärung der Eltern erstreckt sich nicht auf ihre Kinder. Ehegatten und Kinder müssen sich also selbst für ihre Person anmelden, falls sie der freiwilligen Versicherung beitreten wollen. Beitrittsgesuche von Minderjährigen sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig.

Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung kann schriftlich vorgenommen werden. Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.

Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung setzt folgende drei Bedingungen voraus:

  • Schweizer/in, EU- oder EFTA-Bürger/in
  • Wohnsitz ausserhalb der EU oder EFTA und
  • Die Person muss unmittelbar vor dem Austritt während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein. Es ist nicht erforderlich, während 5 Jahren Beiträge geleistet zu haben. Bei Minderjährigen und nichterwerbstätigen verheirateten Personen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.

Beiträge

Erwerbstätige Versicherte entrichten, solange sie keine Altersrente beanspruchen können, Beiträge von 10.1% ihres Erwerbseinkommens. Sie müssen mindestens den Mindestbeitrag von CHF 980.- im Jahr entrichten.

Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen entsprechend ihrem Vermögen und Renteneinkommen einen Jahresbeitrag von CHF 980 bis CHF 24’500 Franken. Nichterwerbstätige verheiratete Personen entrichten Beiträge, die sich aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens errechnen. Sie sind von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn ihr versicherter Ehegatte mindestens das Doppelte des Mindestbeitrages (1’960 Franken) als Erwerbstätiger bezahlt hat.

Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Sie gelten dann als nichterwerbstätig, wenn

  • die Beiträge aus Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr weniger als CHF 980.- betragen oder wenn
  • die Beiträge aus Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr weniger als die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge dieses Versicherten ausmachen.

Die vom Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge werden auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.

Die Beiträge sind grundsätzlich in Schweizerfranken direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zu bezahlen.

Die nicht rechtzeitige Zahlung der Beiträge kann die Erhebung von Verzugszinsen nach sich ziehen.

Rücktritt und Austritt

Versicherte können auf Ende des Quartals von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. Die Versicherten werden von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die Beiträge für das Kalenderjahr nicht vor dem 31. Dezember des Folgejahres vollständig entrichtet haben. Sie werden ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie die erforderlichen Belege nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres eingereicht haben.

AHV-Renten

Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt für Frauen nach dem zurückgelegten 64. und für Männer nach dem zurückgelegten 65. Altersjahr.

Im Übrigen können Altersrentnerinnen und -rentner eventuell Kinderrenten beanspruchen; ein solcher Anspruch besteht für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, für Kinder in Ausbildung längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Der Tod der versicherten Person begründet den Anspruch auf Hinterlassenenrenten zugunsten der verwitweten Person und der Waisen.

Ein Anspruch auf ordentliche AHV-Renten besteht, wenn die versicherte Person eine Beitragsdauer von mindestens einem Jahr aufweist. Dazu muss sie (alternativ):

  • ein ganzes Jahr AHV/IV-Beiträge entrichtet haben;
  • als nichterwerbstätige Person mit einer versicherten Person verheiratet sein, die mindestens den doppelten Mindestbeitrag auf dem Erwerbseinkommen einbezahlt hat;
  • ein Jahr Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften aufweisen

Die Berechnung der Rente richtet sich einerseits nach den anrechenbaren Beitragsjahren und andererseits nach den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften. Massgebend ist dabei das Verhältnis der vollen Beitragsjahre zu denjenigen des Jahrganges.

Bei vollständiger Beitragsdauer, d. h. wenn die freiwillig versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang in der Schweiz, betragen die Altersrenten mindestens CHF 1’225 und höchstens CHF 2’450 im Monat. Die Witwen- und Witwerrenten betragen 80%, die Kinder- und Waisenrenten in der Regel je 40%.

Bei unvollständiger Beitragsdauer, d. h. wenn die versicherte Person weniger Beitragsjahre aufweist als ihr Jahrgang, wird die Rente verhältnismässig gekürzt.

Der Bezug der Altersrente kann von Frauen und Männern um ein oder zwei Jahre vorverschoben werden. In Anwendung kommt dabei ein jährlicher Kürzungssatz von 6,8%. Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rentenanspruch altersberechtigter Personen um mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre aufgeschoben werden, wodurch die Rente eine entsprechende Erhöhung erfährt.

Auskünfte

Auf Wunsch erteilen die schweizerischen Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie die Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, CH-1211 Genf 28, weitere Auskünfte und geben die erforderlichen Formulare ab.
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Wichtig:
Die auf dem Versicherungsausweis angeführte Versicherungsnummer ist bei schriftlichen Anfragen anzugeben.