Individuelles Konto (IK)
Die Jahreseinkommen, von denen Versicherte Beiträge an die AHV leisten, dienen als Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Über diese Jahreseinkommen führen deshalb die Ausgleichskassen für jede beitragspflichtige Person ein so genanntes Individuelles Konto (IK).
Die einzelnen Jahreseinkommen ihrer Angestellten haben die Arbeitgeber jeweils bis zum 30. Januar des Folgejahres ihrer Ausgleichskasse mit der Lohnbescheinigung zu melden. Die Ausgleichskassen ihrerseits verbuchen die Jahreseinkommen dann auf die jeweiligen individuellen Konti bis spätestens Ende Oktober des Folgejahres.
Bei Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden tragen die Ausgleichskassen das den Beiträgen entsprechende Einkommen auf dem IK ein.
Werden Beiträge einer versicherten Person bei verschiedenen Ausgleichskassen abgerechnet, führt jede dieser Kassen ein IK.
Wer überprüfen möchte, ob die Beitragsdauer lückenlos ist oder ob der Arbeitgeber die abgezogenen Beiträge auch wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, kann bei der Ausgleichskasse kostenlos einen Kontoauszug verlangen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt dafür ca. zwei Wochen, da wir für Sie bei allen Ausgleichskassen, die für Sie ein Konto führen, einen solchen Auszug verlangen.
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