Flexibles Rentenalter
Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht grundsätzlich mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Vorbezug oder Aufschub der Rente
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente
- entweder um ein oder zwei Jahre vorziehen
- oder um maximal fünf Jahre aufschieben
Personen, die von einer der beiden Möglichkeiten Gebrauch machen, werden so gestellt, wie wenn sie die Altersrente mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehen würden.
- Die vorbezogene Rente wird daher dauernd gekürzt.
- Der Aufschub der Altersrente führt hingegen zu einer Erhöhung der Rente.
Bei verheirateten Personen hat jeder Ehegatte unabhängig vom anderen die Möglichkeit, die Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Es ist somit möglich, dass ein Ehegatte seine Rente vorbezieht und der andere die Rente aufschiebt.
Vorbezug der Altersrente um ein oder zwei Jahre
- Ein Vorbezug der Rente für einzelne Monate ist nicht möglich.
- Der Vorbezug umfasst auch eine dazugehörige Zusatzrente.
- Während des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
- Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, die eine vorbezogene Altersrente ablösen, werden gleich wie diese gekürzt.
- Der für die vorbezogene Altersrente festgelegte Kürzungsbetrag bleibt auch für die Hinterlassenenrenten massgebend.
Ergänzungsleistungen
Der Rentenvorbezug soll auch für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich sein. Es kann deshalb bereits während des Vorbezugs ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen.
Berechnung der monatlichen Kürzung
- während des Vorbezuges:
Die Altersrente wird auf den Zeitpunkt des Vorbezugs nach den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen ermittelt. Der nach diesen Regeln festgesetzte monatliche Rentenbetrag wird nun bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters um 6,8% pro Vorbezugsjahr gekürzt.
- nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters:
Nach Vollendung des Rentenalters wird der Kürzungsbetrag ermittelt.
Beitragspflicht
Der Vorbezug der Altersrente hat keinen Einfluss auf die Beitragspflicht. Diese dauert trotz Vorbezug bis zur Vollendung des ordentlichen Rentenalters.
- Personen, die während des Rentenvorbezugs eine Erwerbstätigkeit ausüben, kommen nicht in den Genuss des von der Beitragsbemessung ausgenommenen Freibetrages für Altersrentnerinnen und -rentner.
- Die während der Vorbezugsdauer geleisteten Beiträge können nicht mehr für die Rentenberechnung herangezogen werden.
Anmeldung zum Rentenvorbezug
Der Vorbezug wird mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente geltend gemacht. Wir empfehlen, die Anmeldung 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Altersjahres, ab dem der Vorbezug gewünscht wird, einzureichen.
Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.
Aufschub der Altersrenten:
mindestens 1 Jahr, höchstens 5 Jahre
Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Bezug der Rente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben. Der Aufschub umfasst gleichzeitig die dazugehörigen Kinderrenten. Innerhalb der Aufschubsdauer kann die Rente nach freier Wahl abgerufen werden. Man muss sich also nicht zum Voraus auf eine feste Aufschubsdauer festlegen.
Die Höhe des monatlichen Zuschlags hängt von der Dauer des Aufschubs ab. Sie wird in Prozenten des Durchschnitts der aufgeschobenen Rente festgesetzt. Dieser prozentuale Zuschlag bemisst sich folgendermassen:
Prozentualer Zuschlag nach einer Aufschubsdauer von
Jahre(n) | und | |||
---|---|---|---|---|
Monate | Monate | Monate | Monate | |
0 – 2 | 3 – 5 | 6 – 8 | 9 – 11 | |
1 | 5,2 | 6,6 | 8,0 | 9,4 |
2 | 10,8 | 12,3 | 13,9 | 15,5 |
3 | 17,1 | 18,8 | 20,5 | 22,2 |
4 | 24,0 | 25,8 | 27,7 | 29,6 |
5 | 31,5 |
Nach Ablauf der einjährigen Minimaldauer ist kein Widerruf des Aufschubs mehr möglich. Damit ist auch der nachträgliche Bezug der in dieser Zeit aufgelaufenen Rentenbeträge ausgeschlossen. Bei Widerruf des Aufschubs vor Ablauf der Minimaldauer werden die aufgelaufenen Rentenbeträge ohne Zuschlag und ohne Zins rückwirkend ab Anspruchsbeginn nachbezahlt.
Wie wird der Zuschlag berechnet?
Die aufgeschobene Altersrente setzt sich aus dem Rentengrundbetrag und dem Aufschubszuschlag zusammen. Der frankenmässige Zuschlag ist ein Festbetrag, der einem Prozentsatz des Durchschnitts der aufgeschobenen Renten entspricht. Der Zuschlag wird deshalb aufgrund der Summe der tatsächlich aufgeschobenen monatlichen Rentenbeträge festgesetzt.
- Der so ermittelte Zuschlag wird zum Rentengrundbetrag zum Zeitpunkt des Abrufs der Rente dazugezählt.
Aufschubserklärung
Um den Aufschub anzumelden, braucht es eine sogenannte Aufschubserklärung: Die rentenberechtigte Person muss im Anmeldeformular für die Altersrente die entsprechende Rubrik ankreuzen. Die AHV-Ausgleichskasse bestätigt den Empfang dieser Aufschubserklärung.
- Der Aufschub muss innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung erklärt werden. Meldet sich eine Person erst nach dieser Frist an oder wurde im Anmeldeformular die Aufschubserklärung nicht angekreuzt, wird die Altersrente nach den allgemeinen Bestimmungen, also ohne Zuschlag, festgesetzt und ausbezahlt.
Sobald die Rente mit rechtskräftiger Verfügung zugesprochen wurde oder wenn die Rentenzahlungen ohne Widerspruch von seiten der Bezügerin oder des Bezügers entgegengenommen wurden, ist ein Aufschub der Rente nicht mehr möglich.
Abruf der Rente bei Aufschub
Die Rente ist mit dem dafür vorgesehenen Formular abzurufen. Die aufgeschobene Rente wird von dem dem Abruf folgenden Monat an ausbezahlt, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Auszahlungstermin verlangt wird.
Die Rente gilt als abgerufen
- mit der Auszahlung einer Hilflosenentschädigung;
- mit Ablauf der höchstmöglichen Aufschubsdauer von fünf Jahren;
- mit dem Tod der berechtigten Person.
Ausschluss vom Aufschub der Rente
Der Aufschub der Rente ist nicht möglich,
- wenn die berechtigte Person bisher schon eine Invalidenrente bezogen hat,
- wenn zur Altersrente eine Hilflosenentschädigung gewährt wird.