Flexibles Rentenalter

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Flexibles Rentenalter

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht grundsätzlich mit Erreichen des ordentlichen Referenzalters.

Vorbezug oder Aufschub der Rente

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente

  • entweder um ein oder zwei Jahre vorziehen
  • oder um maximal fünf Jahre aufschieben

Personen, die von einer der beiden Möglichkeiten Gebrauch machen, werden so gestellt, wie wenn sie die Altersrente mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehen würden.

  • Die vorbezogene Rente wird daher dauernd gekürzt.
  • Der Aufschub der Altersrente führt hingegen zu einer Erhöhung der Rente.

Bei verheirateten Personen hat jeder Ehegatte unabhängig vom anderen die Möglichkeit, die Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Es ist somit möglich, dass ein Ehegatte seine Rente vorbezieht und der andere die Rente aufschiebt.

Vorbezug der Altersrente um ein oder zwei Jahre

  • ab dem 1. Januar 2024 kann ein Teilvorbezug der Altersrente im Ausmass von 20 bis 80 Prozent gewählt werden.
  • Ein monatlicher Vorbezug ist, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist, möglich.
  • Der Rentenvorbezug muss fristgerecht und schriftlich mittels Antrag angemeldet werden. Es wird kein rückwirkender Vorbezug gewährt.
  • Frauen der Übergangsjahrgänge können von tieferen Kürzungssätzen profitieren.
  • Während des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten entrichtet.
  • Eine Einkommensteilung wird während der Dauer des Vorbezugs nur bei einer rechtskräftigen Scheidung vorgenommen.

Aufgrund des Inkrafttretens der AHV Reform 21 ab 1. Januar 2024 gelten für Frauen der Übergangsjahrgänge (1961 bis 1969) besondere Bestimmungen hinsichtlich dem Zeitpunkt des Vorbezugs der Altersrente. Gerne gibt Ihnen das Team Rente des SVA Schaffhausen Auskunft.

Ergänzungsleistungen

Der Rentenvorbezug soll auch für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich sein. Es kann deshalb bereits während des Vorbezugs ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen.

Beitragspflicht

Der Vorbezug der Altersrente hat keinen Einfluss auf die Beitragspflicht. Diese dauert trotz Vorbezug bis zur Vollendung des ordentlichen Rentenalters.

  • Personen, die während des Rentenvorbezugs eine Erwerbstätigkeit ausüben, kommen nicht in den Genuss des von der Beitragsbemessung ausgenommenen Freibetrages für Altersrentnerinnen und -rentner.
  • Die während der Vorbezugsdauer geleisteten Beiträge können für die Rentenberechnung herangezogen werden.

Anmeldung zum Rentenvorbezug

Der Vorbezug wird mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente geltend gemacht. Wir empfehlen, die Anmeldung 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Altersjahres, ab dem der Vorbezug gewünscht wird, einzureichen.

Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.

Aufschub der Altersrente:
mindestens 1 Jahr, höchstens 5 Jahre

Die Höhe des monatlichen Zuschlags hängt von der Dauer des Aufschubs ab. Für Frauen der Übergangsjahrgänge gelten spezielle Konditionen.

  • ab dem 1. Januar 2024 ist ein Teilaufschub der Altersrente im Ausmass von 20 bis 80 Prozent möglich.
  • Der Aufschub muss innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Referenzalters schriftlich mit dem Antragsformular angemeldet werden. Wird diese Frist verpasst oder der Aufschub nicht schriftlich angemeldet, wird die Rentenleistung rückwirkend, ohne Zuschlag und ohne Zins, ausbezahlt.
  • Die Altersrente wird für mindestens ein Jahr, ab Erreichen des Referenzalters, aufgeschoben. Danach kann diese, unter Einhaltung einer Frist, monatlich abgerufen werden. Die Altersrente kann maximal für fünf Jahre ab Erreichen des Referenzalters aufgeschoben werden.
  • Während der Aufschubsdauer werden keine Kinderrenten entrichtet.

Wie wird der Zuschlag berechnet?

Die aufgeschobene Altersrente setzt sich aus dem Rentengrundbetrag und dem Aufschubszuschlag zusammen. Der frankenmässige Zuschlag ist ein Festbetrag, der einem Prozentsatz des Durchschnitts der aufgeschobenen Renten entspricht. Der Zuschlag wird deshalb aufgrund der Summe der tatsächlich aufgeschobenen monatlichen Rentenbeträge festgesetzt.

  • Der so ermittelte Zuschlag wird zum Rentengrundbetrag zum Zeitpunkt des Abrufs der Rente dazugezählt.

Aufschubserklärung

Um den Aufschub anzumelden, braucht es eine sogenannte Aufschubserklärung: Die rentenberechtigte Person muss im Anmeldeformular für die Altersrente die entsprechende Rubrik ankreuzen. Die AHV-Ausgleichskasse bestätigt den Empfang dieser Aufschubserklärung.

  • Der Aufschub muss innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung erklärt werden. Meldet sich eine Person erst nach dieser Frist an oder wurde im Anmeldeformular die Aufschubserklärung nicht angekreuzt, wird die Altersrente nach den allgemeinen Bestimmungen, also ohne Zuschlag, festgesetzt und ausbezahlt.

Sobald die Rente mit rechtskräftiger Verfügung zugesprochen wurde oder wenn die Rentenzahlungen ohne Widerspruch von seiten der Bezügerin oder des Bezügers entgegengenommen wurden, ist ein Aufschub der Rente nicht mehr möglich.

Abruf der Rente bei Aufschub

Die Rente ist mit dem dafür vorgesehenen Formular abzurufen. Die aufgeschobene Rente wird von dem dem Abruf folgenden Monat an ausbezahlt, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Auszahlungstermin verlangt wird.

Die Rente gilt als abgerufen

  • mit der Auszahlung einer Hilflosenentschädigung;
  • mit Ablauf der höchstmöglichen Aufschubsdauer von fünf Jahren;
  • mit dem Tod der berechtigten Person.

Ausschluss vom Aufschub der Rente

Der Aufschub der Rente ist nicht möglich,

  • wenn die berechtigte Person bisher schon eine Invalidenrente bezogen hat,
  • wenn zur Altersrente eine Hilflosenentschädigung gewährt wird.

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