Wie hoch sind die Renten?
Bei voller Beitragsdauer beträgt die ordentliche Vollrente je nach Durchschnittseinkommen:
- Mindestens 1’225 Franken pro Monat
- Höchstens 2’450 Franken pro Monat
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht grösser sein als CHF 3’675.- (150% der Maximalrente). Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrente entsprechend gekürzt.
Eine Plafonierung der Renten findet nicht statt, wenn entweder der gemeinsame Haushalt durch einen richterlichen Entscheid aufgehoben wurde, oder wenn ein Ehegatte eine Altersrente und der andere eine halbe oder Viertelsrente der IV bezieht.
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Voraussetzungen für Rentenanspruch
Damit ein Anspruch besteht, muss mindestens ein volles Beitragsjahr vorliegen.
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn
- die leistungsberechtigte Person insgesamt während eines Jahres Beiträge geleistet hat, oder
- der erwerbstätige Ehegatte einer versicherten Person mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder
- Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Eine Altersrente kann in der Regel erst bei Erreichen des Rentenalters verbindlich berechnet werden, weil erst dann die einzelnen Berechnungselemente bekannt sind.
Wie werden die Renten berechnet?
Die Berechnung der Renten richtet sich nach
- den anrechenbaren Beitragsjahren,
- den Erwerbseinkommen und
- den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
Grundlagen für die Rentenberechnung bilden die in den Individuellen Konten eingetragenen Einkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
Kann ich während dem Bezug der AHV Altersrente meine Rentenhöhe verbessern, wenn ich weiterarbeite?
Sofern Sie nicht bereits die Maximalrente erhalten, besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Rentenhöhe aufzubessern. Für eine Beratung zur Thematik wenden Sie sich bitte an das Team Renten des SVA Schaffhausen.
Beitragsdauer
Weist eine leistungsberechtigte Person vom 1. Januar nach dem 20. Altersjahr bis zum Erreichen des Rentenalters eine lückenlose Beitragsdauer auf, wird eine Vollrente ausgerichtet.
» Rentenalter
Beitragsdauer bei Frauen
Bei der Bestimmung der Beitragsdauer für die Altersrente einer Frau werden die vor dem 31. Dezember 1996 zurückgelegten beitragslosen Ehe- oder Witwenjahre, während denen sie versichert war, als Beitragsjahre gezählt.
Erziehungsgutschriften
Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten.
Betreuungsgutschriften
Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.
Anrechnung von Beiträgen in Jugendjahren
Hat eine Person vor Vollendung ihres 21. Altersjahres Beitragszeiten zurückgelegt, werden diese zur Auffüllung später entstandener Beitragslücken herangezogen (Anrechnung sogenannter Jugendjahre).
Bei unvollständiger Beitragsdauer wird eine Teilrente (Rentenskala 1 – 43) ausgerichtet. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 1/44.
Wann wird eine Witwenrente ausgerichtet?
Eine Witwenrente wird ausgerichtet an:
verheiratete Frauen, die im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben.
verheiratete Männer, die im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben.
Wenn der Zeitpunkt der Verwitwung vor dem 11. Oktober 2022 eintraf, besteht ein Anspruch sofern der verheiratete Mann bei eingetretener Verwitwung mindestens ein minderjähriges Kind hat. Diese Bestimmung, welche auf einem Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gründet, gilt seit dem 11. Oktober 2022 und dauert voraussichtlich bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend Hinterlassenenrente an.
verheiratete, kinderlose Frauen, die zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren.
geschiedene Frauen, die beim Tod des ehemaligen Ehemanns oder ihrer ehemaligen Ehefrau eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben Kinder und die geschiedene Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert, oder
- sie waren bei der Scheidung älter als 45 Jahre und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert, oder
- das jüngste Kind vollendet sein 18. Altersjahr, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.
Wenn Sie keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Wenn die geschiedene Ehe durch die Umwandlung einer vorher eingetragenen Partnerschaft begründet wurde, wird die Dauer der eingetragenen Partnerschaft zu den Ehejahren hinzugezählt.
Wer hat Anspruch auf eine Witwerrente?
Geschiedene Männer sowie Personen in eingetragenen Partnerschaften, erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben.
Wann haben Kinder Anspruch auf eine Waisenrente?
Kinder haben nach dem Tode des Vaters oder der Mutter Anspruch auf eine Waisenrente. Sind beide Elternteile verstorben, werden zwei Waisenrenten ausgerichtet. Der Rentenanspruch dauert in der Regel bis zur Vollendung des 18. Altersjahres, für Kinder in Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Hinterlassenenrente?
- Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entsteht grundsätzlich am ersten Tag des Monats, der dem Tode des (geschiedenen) Ehegatten bzw. eines oder beider Elternteile folgt.
- Der Rentenanspruch erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen.
- Mit der Wiederverheiratung erlischt die Witwen- oder Witwerrente. Die Waisenrenten laufen jedoch weiter.
Berechnung der Hinterlassenenrenten
Damit ein Anspruch besteht, muss der verstorbenen Person mindestens ein volles Beitragsjahr angerechnet werden können.
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn
- die verstorbene Person insgesamt während eines Jahres Beiträge geleistet hat, oder
- der erwerbstätige Ehegatte einer versicherten Person mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder
- Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Zusammenfallen von Leistungen
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente und für eine Alters- oder Invalidenrente, so wird nur die betragsmässig höhere Rente ausgerichtet.
Anmeldung zum Bezug von Hinterlassenenrenten
Die Anmeldeformulare werden von den Ausgleichskassen und ihren AHV-Zweigstellen abgegeben. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, an welche die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge entrichtet hat.
Wurden keine AHV-Beiträge entrichtet, so ist die Anmeldung für den Bezug von Renten bei der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen.
Weitere Informationen zum Thema
Wer erhält eine Kinderrente?
Die Kinderrente wird zusätzlich zur Altersrente von rentenberechtigten Personen gewährt:
- bis zur Vollendung ihres 18. Altersjahres;
- in Ausbildung bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Dieser Anspruch gilt auch für Pflegekinder, die unentgeltlich aufgenommen werden. Mit Ausnahme der Kinder des Ehegatten werden für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente in Pflege genommen werden, keine Kinderrenten ausgerichtet.
Wie hoch sind die Kinderrenten?
Bei voller Beitragsdauer beträgt die ordentliche Vollrente je nach Durchschnittseinkommen:
- Mindestens 490 Franken pro Monat
- Höchstens 980 Franken pro Monat
Wer erhält eine Hilflosenentschädigung?
In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn
- sie in leichtem (nur für zu Hause lebende Personen im AHV-Rentenalter), schwerem oder mittelschwerem Grade hilflos sind,
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Was ist unter Hilflosigkeit zu verstehen?
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (An- & Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegen, Essen, Verrichten der Notdurft, Aufstehen, Absitzen und Abliegen) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernde Pflege oder persönliche Überwachung bedarf.
Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung?
Die monatliche Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit
- leichten Grades CHF 245
- mittleren Grades CHF 613
- schweren Grades CHF 980
Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig. Personen, die bereits vor dem Erreichen der Altersgrenze eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen haben, erhalten diese in der AHV in gleicher Höhe.
Weitere Informationen zum Thema:
Hilfsmittel der AHV
Im Alter können sich Behinderungen einstellen, die durch Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen, Rollstühle etc. erleichtert oder überwunden werden können. Die AHV leistet Kostenbeiträge für eine Reihe solcher Hilfsmittel an Altersrentnerinnen und -rentner, die in der Schweiz wohnen. Die Ausgleichskassen und die Pro Senectute sind verantwortlich für die Abgabe oder die Vergütung der Kosten von Hilfsmitteln.