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Was sind Rahmenfristen?

Die Arbeitslosenversicherung unterscheidet zwischen zwei Arten von Rahmenfristen.
Rahmenfrist für die Beitragszeit: Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, d.h. als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gearbeitet haben. Diese Frist beginnt in der Regel 2 Jahre vor dem Tag, an dem alle nötigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich um den Zeitraum, in welchem Sie mindestens 12 Monate Beitragszahlungen an die Arbeitslosenversicherung leisten mussten.
Rahmenfrist für den Leistungsbezug: Diese beginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle nötigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und dauert ebenfalls zwei Jahre. Es handelt sich um den Zeitraum, in dem Sie im Rahmen der Ihnen zustehenden Anzahl Taggelder Arbeitslosenentschädigung beziehen können.
Rahmenfristen: Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten im Normalfall zweijährige Rahmenfristen.

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind unselbständig erwerbend (Selbstständige sind nicht versichert)

  • Innerhalb der letzten 2 Jahre haben Sie mindestens während 12 Monaten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt (Rahmenfrist)
  • Sie wohnen in der Schweiz (Ausländerinnen und Ausländer benötigen eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung)
  • Sie haben die obligatorische Schulzeit abgeschlossen und haben weder das Rentenalter der AHV erreicht, noch beziehen Sie eine Altersrente der AHV
  • Sie haben sich beim RAV angemeldet (Kontrollvorschriften)
  • Sie sind vermittlungsfähig, also bereit und fähig, eine zumutbare Arbeit anzunehmen
  • Sie befolgen die Anordnungen der RAV und unternehmen alles Zumutbare, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen

Bin ich während der Arbeitslosigkeit gegen Unfall versichert?

Alle arbeitslosen Personen, die Anspruch auf ALE haben, sind automatisch bei der Suva gegen Unfall versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem die arbeitslose Person alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer ALE erfüllt. Der Versicherungsschutz der Suva besteht auch während Warte- und Einstelltagen, obwohl die Arbeitslosenversicherung während dieser Zeit keine ALE leistet. Aber die Versicherung endet 30 Tage nach Ende des Anspruchs auf ALE.

Was passiert, wenn ich die Arbeitslosenentschädigung ausgeschöpft habe, also ausgesteuert bin?

» Hier die Verlinkung zur Broschüre Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Was sind Einstelltage?

Wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, werden Sie in Ihrer Anspruchsberechtigung für eine Arbeitslosenentschädigung vorübergehend eingestellt. Dies hat zur Folge, dass Sie während einer gewissen Zeit keine Taggelder erhalten, was in folgenden Fällen eintritt:

  • bei Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden
  • wenn Sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen
  • wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen des RAV nicht befolgen, wie z.B. eine zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehmen eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten oder abbrechen
  • bei Verletzung ihrer Wahrheits- und Meldepflichten

Die Einstellung beträgt je nach Verschulden 1 bis 60 Tage. Als bestandene Einstelltage zählen nur Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird die Einstelldauer höher ausfallen.