Anspruch

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Anspruch

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Dienst leistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen,

  • für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst;
  • für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
  • für jeden Kurstag in eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport, für den sie ein Taggeld erhalten;
  • für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten.

Studierende und Lernende

Grundsätzlich gelten in Ausbildung stehende Dienst leistende Personen als Nichterwerbstätige. Waren sie jedoch in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstagen oder 160 Arbeitsstunden erwerbstätig, werden sie als Erwerbstätige betrachtet. Dies kann unter Umständen zu einer gegenüber Nichterwerbstätigen höheren Entschädigung führen.

Bedingungen für die Entschädigung als Erwerbstätige:

  • Wurde die Mindestdauer mit einer unregelmässigen und allenfalls bei verschiedenen Arbeitgebern wochen-, tage- oder stundenweise ausgeübten Erwerbstätigkeit erfüllt, ist das Ergänzungsblatt 3 zur Meldekarte durch diese ausfüllen zu lassen und mit der Meldekarte einzureichen. Das Formular kann bei den Universitäten, den Ausgleichskassen sowie bei den Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern bezogen werden.

Arbeitslose

Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen abgestellt, das die Dienst leistenden Personen vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit erzielt haben.

  • Dienst leistende Personen, welche beabsichtigten, im Jahr vor dem Einrücken mindestens 4 Wochen erwerbstätig zu sein und aufgrund der Arbeitsmarktlage jedoch keine entsprechende Stelle finden konnten, gelten ebenfalls als Erwerbstätige. Mit der Meldekarte müssen sie auf dem Ergänzungsblatt 3 eine Bestätigung des Arbeitsamtes einreichen. Als Bemessungsgrundlage gilt der vom zuständigen Arbeitsamt angegebene Durchschnittslohn.