Anspruch
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Dienst leistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen,
- für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst;
- für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
- für jeden Kurstag in eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport, für den sie ein Taggeld erhalten;
- für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten.
Studierende und Lernende
Grundsätzlich gelten in Ausbildung stehende Dienst leistende Personen als Nichterwerbstätige. Waren sie jedoch in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstagen oder 160 Arbeitsstunden erwerbstätig, werden sie als Erwerbstätige betrachtet. Dies kann unter Umständen zu einer gegenüber Nichterwerbstätigen höheren Entschädigung führen.
Arbeitslose
Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen abgestellt, das die Dienst leistenden Personen vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit erzielt haben.