Leistungen

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Grundentschädigung

Grundentschädigung erhalten alle Dienst leistenden Personen, und zwar unabhängig ihres Zivilstandes und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Ent­schä­di­gung in % des
durch­schnittl.
vor­dienst­lichen
Ein­kom­mens
Min­dest­be­trag
pro Tag
Fran­ken
Höchst­be­trag
pro Tag
Fran­ken
Dienst­leistende
Personen
Rekruten 69 69
Erwerbs­tätige 80 69 / 124* 220
Nicht­erwerbs­tätige 69 / 124* 69 / 124*

* Während bestimmter Gradänderungsdienste (z.B. Unteroffiziersschulen, Offiziersschulen, Abverdienen eines Grades).

Kinderzulagen

Kinderzulagen erhalten Dienst leistende Personen für

  • eigene Kinder
  • Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben
  • aussereheliche Kinder, sofern sie für diese Unterhaltsbeiträge zahlen müssen.

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind CHF 22.-. Sie wird für jedes Kind gewährt, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder in Ausbildung kann die Kinderzulage bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet werden. Die Begrenzung der Gesamtentschädigung bewirkt, dass die Kinderzulage nicht in jedem Fall voll bzw. für alle Kinder ausgerichtet wird.

Betriebszulagen

Betriebszulagen erhalten Dienst leistende Personen, welche die Kosten eines Betriebes tragen (Geschäftsräume usw.) und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen als

  • Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Nutzniesserin oder Nutzniesser
  • Teilhaberin oder Teilhaber einer Kollektivgesellschaft
  • unbeschränkt haftende Teilhaberin bzw. unbeschränkt haftender Teilhaber einer Kommanditgesellschaft
  • Teilhaberin oder Teilhaber einer anderen, auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit (z.B. einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft).

Die Betriebszulage wird auch an hauptberuflich mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft ausgerichtet, wenn diese bei einer ununterbrochenen Dienstleistung von mindestens 12 Tagen während mindestens 10 Tagen durch eine Aushilfe ersetzt werden, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens CHF 75.- erreicht.

Die Betriebszulage beträgt CHF 75.- pro Tag.

Um die Betriebszulage geltend zu machen, hat das mitarbeitende Familienglied das Ergänzungsblatt 2 zusammen mit der Meldekarte der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.

Zulage für Betreuungskosten

Zulage für Betreuungskosten erhalten Dienst leistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen Dienst leisten. Vergütet werden nur Mehrauslagen, die entstehen, weil die Dienst leistende Person regelmässige Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen kann. Nicht vergütet werden Einkommensverluste, die bei Dritten entstehen, weil diese die Kinder während des Dienstes betreuen. Vergütet werden die tatsächlichen Kosten ab CHF 20.- pro Dienstperiode, höchstens aber CHF 75.- pro Diensttag.

Begrenzung der Gesamtentschädigung

  • Bei Erwerbstätigen darf die Gesamtentschädigung das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, auf jeden Fall aber CHF 275.- pro Tag, nicht übersteigen.
  • Bei Nichterwerbstätigen darf die Gesamtentschädigung CHF 138.- und während bestimmter Gradänderungsdienste CHF 193.- pro Tag nicht übersteigen.
  • Die Gesamtentschädigung setzt sich zusammen aus der Grundentschädigung, Kinderzulagen und Unterstützungszulagen.
  • Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet und nie gekürzt.
  • Die Zulage für Betreuungskosten wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.