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Wer hat Anspruch auf Familienzulagen in der Landwirtschaft?

Selbständige Landwirte und mitarbeitende Familienmitglieder

Arbeitnehmende, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind

Wer zählt zu den mitarbeitenden Familienmitgliedern?

Als mitarbeitende Familienmitglieder gelten die Verwandten der Betriebsleitung in auf- und absteigender Linie. Sie gelten jedoch nicht als Arbeitskraft, sondern werden wie Kleinbauern behandelt. Sie erhalten deshalb wohl Kinder-, aber keine Haushaltungszulagen.

Wie hoch sind die Kinderzulagen?

Die monatliche Kinderzulage beträgt CHF 230.-, diese wird bis zum 16. Altersjahr ausgerichtet.

Die monatliche Ausbildungszulage beträgt CHF 290.-, diese wird für Jugendliche in Ausbildung ab dem 16. Altersjahr und Jugendliche ab dem 15. Altersjahr in einer nachobligatorischen Ausbildung ausgerichtet.

Welche Arbeitnehmenden erhalten neben den Kinderzulagen die Haushaltungszulage von CHF 100.– pro Monat?

Die Haushaltungszulage erhalten Arbeitnehmende, die mit ihrem Ehepartner oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen.

Wie lange können die Familienzulagen nachgefordert werden?

Der Anspruch auf Nachforderung besteht nur für die letzten fünf Jahre, bevor er geltend gemacht wird.