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Wer hat Anspruch auf Familienzulagen in der Landwirtschaft?

Selbständige Landwirte und mitarbeitende Familienmitglieder

Arbeitnehmende, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind

Wer zählt zu den mitarbeitenden Familienmitgliedern?

Als mitarbeitende Familienmitglieder gelten die Verwandten der Betriebsleitung in auf- und absteigender Linie. Sie gelten jedoch nicht als Arbeitskraft, sondern werden wie Kleinbauern behandelt. Sie erhalten deshalb wohl Kinder-, aber keine Haushaltungszulagen.

Wie hoch sind die Kinderzulagen?

Die monatliche Kinderzulage beträgt:

CHF 200 im Talgebiet
CHF 220 im Berggebiet

Die Kinderzulage wird ausgerichtet

bis zum vollendeten 16. Altersjahr

bis zum vollendeten 20. Altersjahr an Kinder, die wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind und keine ganze IV-Rente beziehen

Die monatliche Ausbildungszulage beträgt:

CHF 250 im Talgebiet
CHF 270 im Berggebiet

Die Ausbildungszulage wird ausgerichtet

bis zum vollendeten 25. Altersjahr an Kinder in Ausbildung

Welche Arbeitnehmenden erhalten neben den Kinderzulagen die Haushaltungszulage von CHF 100.– pro Monat?

Die Haushaltungszulage erhalten Arbeitnehmende, die mit ihrem Ehepartner oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen.

Wie lange können die Familienzulagen nachgefordert werden?

Der Anspruch auf Nachforderung besteht nur für die letzten fünf Jahre, bevor er geltend gemacht wird.