Erwerbsersatzleistungen an Alleinerziehende
Alleinerziehende Mütter/Väter haben nach der Geburt des ersten oder zweiten Kindes Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen während längstens 2 Jahren, wenn sie nach der Geburt aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wären, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Erwerbsersatzleistungen entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, jedoch höchstens CHF 24’000.— pro Jahr. Vom Vermögen wird ein Teil bei den Einnahmen angerechnet. Die Berechnung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Ergänzungsleistungen.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Kanton Schaffhausen seit mindestens 1 Jahr
- Alleinerziehend und in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen lebend
- Vorwiegend nicht erwerbstätig