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Berechnung der Prämienverbilligung

Die massgebenden Jahresprämien werden verbilligt, wenn sie einen Selbstbehalt von 15 Prozent des anrechenbaren Einkommens übersteigen. Die Prämienverbilligung wird im Maximum bis zur effektiven Prämie der Grundversicherung vergütet. Beträge unter Fr. 100.– werden nicht ausbezahlt.

Anrechenbares Einkommen
Als anrechenbares Einkommen gilt das Reineinkommen nach kantonalem Steuerrecht, korrigiert um die nachfolgenden Elemente:

  • Grundabzug, dieser beträgt bei Haushalten mit Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr Fr. 9’000.–, sofern sie mit den Eltern einen gemeinschaftlichen Anspruch haben, bei den übrigen Haushalten Fr. 4’500.-;
  • Entlastungsabzug gemäss kantonalem Steuergesetz (einheitliche Anwendung der Ansätze für Rentner auch für Nicht-Rentner, Anrechnung der Ansätze für Paare auch für Alleinerziehende);
  • Zuschlag von 15 % des nach kantonalem Recht steuerpflichtigen Vermögens;
  • Aufrechnung allfälliger Negativsaldi der Einkünfte aus Grundeigentum, wenn die Gesamtkosten für Unterhalt und Verwaltung von Grundeigentum die Brutto-Mieterträge übersteigen
  • Aufrechnung allfälliger Abzüge für Einlagen in die gebundene Selbstvorsorge sowie für Zuwendungen an gemeinnützigen Organisationen und politischen Parteien

Massgebend sind die endgültigen Steuerwerte des Jahres 2022. Liegen diese nicht vor, wird auf die letzten verfügbaren provisorischen Werte abgestellt.

Massgebende Jahresprämien
= Summe der Richtprämien der gemeinsam besteuerten Personen

Die Richtprämien 2024 werden für die Prämienregion 1 (Stadt Schaffhausen und Gemeinde Neuhausen am Rheinfall) wie folgt festgelegt:

Personen der Jahrgänge 1998 und älter CHF 5’620.–
Personen der Jahrgänge 1999 – 2005 CHF 3’699.–
Kinder (Jahrgänge 2006 und jünger) CHF 1’295.–

Für Personen mit Wohnsitz in der Prämienregion 2 (übrige Gemeinden) gelten folgende Richtprämien:

Personen der Jahrgänge 1998 und älter CHF 5’233.–
Personen der Jahrgänge 1999 – 2005 CHF 3’411.–
Kinder (Jahrgänge 2006 und jünger) CHF 1’204.–

Gemeinsam besteuerte Personen haben einen gemeinschaftlichen Anspruch. Kinder und Jugendliche der Jahrgänge 2004 – 2023 haben in der Regel einen gemeinschaftlichen Anspruch mit den Eltern. In begründeten Fällen, insbesondere bei nachgewiesener wirtschaftlicher Unabhängigkeit von den Eltern, können junge Erwachsene der Jahrgänge 2004 und 2005 einen eigenen Anspruch geltend machen.