Fragen & Antworten

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Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die entweder auf Grund Ihres Wohnsitzes oder der Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU (Grenzgängerinnen und Grenzgänger) bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse obligatorisch nach KVG versichert sind.

Was muss ich unternehmen, wenn ich kein Antragsformular erhalten habe?

In diesem Fall müssen Sie ein Antragsformular beim SVA Schaffhausen anfordern.

Wo muss ich den Antrag einreichen?

Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 30. April 2024 beim SVA Schaffhausen einzureichen.

Meine Einkommensverhältnisse haben sich verändert. Was muss ich unternehmen?

Bei Personen, denen die Prämienverbilligung aufgrund provisorischer Steuerdaten ausbezahlt wurde oder deren Antrag aufgrund provisorischer Steuerdaten abgewiesen wurde, wird bei Vorliegen der definitiven Steuerzahlen von Amtes wegen eine Neuberechnung vorgenommen. Eine Rückforderung bzw. eine Nachzahlung wird veranlasst, wenn sich das anrechenbare Einkommen der definitiven Veranlagung für das betreffende Steuerjahr gegenüber dem ursprünglich angerechneten provisorischen Wert um mehr als 25 Prozent, mindestens aber um CHF 5’000, erhöht bzw. reduziert.

Habe ich als EL-Bezüger auch Anspruch auf Prämienverbilligung?

Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen müssen keinen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Für sie wird die Prämienverbilligung ebenfalls direkt an die Krankenkasse überwiesen.