Assistenzbeitrag

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Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, die die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt. Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit die betroffenen Personen zu Hause leben können.

Volljährige Versicherte haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie eine Hilflosenentschädigung beziehen und zu Hause leben.
Versicherte Personen, die im Heim wohnen, jedoch beabsichtigen, aus dem Heim auszutreten, können ebenfalls ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle einreichen.

Ein Hilfebedarf wird anerkannt, wenn die versicherte Person in den folgenden Bereichen während mindestens dreier Monate regelmässig
der Hilfe bedarf:

  • alltägliche Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen, Essen usw.);
  • Haushaltsführung;
  • gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
  • Erziehung und Kinderbetreuung;
  • Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
  • berufliche Aus- und Weiterbildung;
  • Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;
  • Ueberwachung während des Tages;
  • Nachtdienst (Ueberwachung und Hilfe).

Der anrechenbare Stundenaufwand ist begrenzt und individuell bestimmt.

Der Assistenzbeitrag beträgt CHF 34.30 pro Stunde.
Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in bestimmten Bereichen über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag CHF 51.50 pro Stunde.
Der Ansatz für den Nachtdienst wird im Einzelfall und nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung festgelegt. Er beträgt jedoch höchstens CHF 164.35 pro Nacht.
In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und die Ferienentschädigung inbegriffen.

Mit dem Assistenzbeitrag werden ausschliesslich Hilfeleistungen finanziert, die von einer mittels Arbeitsvertrag angestellten natürlichen Person erbracht werden. Die versicherte Person ist demnach der Arbeitgeber und die Assistenzperson der Arbeitnehmer. Die Vertragsparteien regeln die arbeitsrechtlichen Aspekte (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienabwesenheit, Kündigungsfrist usw.) untereinander. Die Sozialabgaben (AHV/IV/EO usw.) sind wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis gemäss den rechtlichen Bestimmungen zu entrichten.

Die Assistenzperson darf nicht mit der versicherten Person verheiratet sein, mit ihr in eingetragener Partnerschaft leben oder in direkter Linie mit ihr verwandt sein. Nicht anerkannt werden Hilfeleistungen, die während eines Aufenthaltes in einer stationären (Heim, Spital, psychiatrische Klinik) oder teilstationären Institution (Werk-, Tages- und Eingliederungsstätte) erbracht werden. Hilfeleistungen von Organisationen sind ebenfalls nicht anerkannt.

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