Eingliederungsmassnahmen

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Eingliederungs­massnahmen

Eingliederungsmassnahmen sind Massnahmen zur dauernden und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit.

Damit behinderte Personen weiterhin einem gleichwertigen Erwerb nach gehen können – das heisst, einen vergleichbaren Verdienst erzielen oder in ihrem bisherigen Arbeitsbereich tätig bleiben können – werden sie von der IV mit verschiedenen Eingliederungsmassnahmen unterstützt.

Die medizinischen Massnahmen

Die IV übernimmt bei Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr die Kosten für medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und bedeutend zu verbessern oder wesentliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern. In diesem Rahmen kann die IV die Kosten für die ärztliche Behandlung (ambulant oder in der allgemeinen Abteilung eines Spitals), die Behandlung durch medizinische Hilfspersonen (Physiotherapeuten usw.) und für anerkannte Arzneimittel übernehmen.

Bei Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen, und zwar ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht,
sind in einer Liste aufgeführt, die vom Bundesrat aufgestellt wird.

» Leistungen der Invalidenversicherung
» Verordnung über Geburtsgebrechen

Die Frühintervention

Es ist wichtig, sich rasch nach Eintritt des Gesundheitsschadens anzumelden, da unter Umständen bei verspäteter Anmeldung der Anspruch auf Leistungen verloren gehen kann.

Nach Erhalt der Anmeldung werden Massnahmen der Frühintervention geprüft.

Mit Hilfe dieser Massnahmen soll der bisherige Arbeitsplatz für die versicherte Person erhalten bleiben oder ein neuer Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes gefunden werden.

Ein rasches Eingreifen kann unter Umständen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorbeugen und verhindern, dass Menschen vollständig oder teilweise aus dem Arbeitsprozess ausscheiden.

Die angeordneten Massnahmen sind zeitlich und betraglich begrenzt.
In Frage kommen im Wesentlichen folgende Massnahmen:

  • Anpassungen des Arbeitsplatzes,
  • Ausbildungskurse,
  • Arbeitsvermittlung,
  • Berufsberatung,
  • sozialberufliche Rehabilitation,
  • Beschäftigungsmassnahmen.

Nach der Anmeldung kann die IV ein Assessment (Evaluationsgespräch) durchführen, allenfalls unter Einbezug des Arbeitgebers und/oder anderer Partner (Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherer, Taggeldversicherer, Sozialhilfe usw.). Aufgrund dieses Assessments wird ein für die Parteien verbindlicher Eingliederungsplan aufgestellt. Innert sechs Monaten nach Eingang der Anmeldung wird ein Grundsatzentscheid gefällt.
Im Grundsatzentscheid wird festgelegt, ob Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht oder der Rentenanspruch geprüft wird.
Während der Zeit von Früherkennung und Frühintervention besteht kein Anspruch auf ein IV-Taggeld.

Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.

Integrationsmassnahmen

Die Integrationsmassnahmen schliessen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration. Es handelt sich um eine Vorstufe zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art. Die Integrationsmassnahmen sind insbesondere auf versicherte Personen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu wenigstens 50% arbeitsunfähig ist und dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Die IV-Stelle begleitet die versicherten Personen während der Dauer der Integrationsmassnahme und überwacht den Erfolg derselben.
Es bestehen zwei Arten von Massnahmen:
a) Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation,
b) Beschäftigungsmassnahmen.

Die Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation dienen der Wiedererlangung bzw. der Erhaltung der Eingliederungsfähigkeit und der Angewöhnung an den Arbeitsprozess.

Beschäftigungsmassnahmen dienen dem Erhalt der Tagesstruktur und der Restarbeitsfähigkeit bis zum Beginn von beruflichen Massnahmen oder dem Antritt einer neuen Stelle.
Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung kann frühestens ab Einreichung der Anmeldung entstehen.

Die beruflichen Massnahmen

Die berufliche Eingliederung behinderter Personen ist ein zentrales Ziel der IV. Die Fachleute der IV-Stelle bieten Dienstleistungen in der Berufsberatung und in der Arbeitsvermittlung an. Ausserdem übernimmt die IV Kosten für berufliche Ausbildung oder Umschulung.

Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung übernimmt die IV die Kosten, die den Versicherten aufgrund ihrer Invalidität zusätzlich entstehen. Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung zählen: die Berufs- oder Anlehre, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule, eine Ausbildung für Tätigkeiten im Haushalt und die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Für die Umschulung übernimmt die IV die Kosten, wenn Versicherte wegen eines bleibenden Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Umständen ausführen können. Dazu gehören auch Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Reise.
Kapitalhilfen in Form von Krediten kann die IV unter Umständen auch gewähren, wenn behinderte Personen sich selbständig machen möchten oder wenn aufgrund der Invalidität betriebliche Umstellungen nötig werden.
Aktive Arbeitsvermittlung kann die IV zusprechen, wenn die Stellensuche behinderungsbedingt erschwert ist. Dazu gehört Beratung und Unterstützung, um eine angepasste Tätigkeit zu finden. Die IV bietet auch Beratung zur Arbeitsplatzerhaltung in der bisherigen Tätigkeit an oder in einer angepassten Tätigkeit im gleichen Betrieb.
» Leistungen der Invalidenversicherung IV

» Interessen verbinden – ein Unterstützungsangebot für die berufliche Eingliederung