Hilflosenentschädigung

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Hilflosenentschädigung

Wer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung?

Im Sinne der IV hilflos sind minderjährige und volljährige Personen, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen (An & Auskleiden, Körperpflege, Essen, Verrichten der Notdurft, Fortbewegen, Aufstehen, Absitzen und Abliegen) dauernd auf Hilfe anderer Personen angewiesen sind, dauernde Pflege oder persönliche Überwachung brauchen. Sie haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie in der Schweiz wohnhaft sind. Die Hilflosigkeit muss bleibend sein oder ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben. Zudem darf kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung bestehen.

Dauer des Anspruches

  • Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann mit der Geburt beginnen und endet spätestens mit dem Tod.
  • Bei der Hilflosenentschädigung für Minderjährige, kann nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und Überwachung im Vergleich zu einem nicht behinderten Kind gleichen Alters berücksichtigt werden. Je jünger ein Kleinkind ist, desto höher ist der Aufwand an Hilfeleistung und Überwachung auch bei voller Gesundheit.

Nach Erreichen des AHV-Alters besteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Rahmen der AHV-Bestimmungen weiter.

Wie wird die Hilflosigkeit bemessen?

Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade – leicht, mittel und schwer – unterschieden.

Leichte Hilflosigkeit

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

  • in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
  • dauernde persönliche Überwachung braucht oder
  • durch das Gebrechen bedingt ständige und besonders aufwändige Pflege braucht oder
  • wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
  • Bei Erwachsenen ist eine leichte Hilflosigkeit ebenfalls erreicht wenn dauernde lebenspraktische Begleitung benötigt wird, sofern die Person selbständig wohnt.

Lebenspraktische Begleitung bedeutet

  • ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen können oder
  • für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen sein oder
  • ernsthaft gefährdet sein sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren

Mittlere Hilflosigkeit

Die Hilflosigkeit gilt als mittel, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

  • in mindestens 4 alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
  • in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ausserdem dauernde persönliche Überwachung braucht oder
  • in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist

Schwere Hilflosigkeit

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn eine Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ausserdem dauernde Pflege oder persönliche Überwachung braucht.

Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung?

Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Es wird unterschieden ob die Person

  • Minderjährig ist und zu Hause oder in einem Heim wohnt.
  • Volljährig ist und zu Hause oder im Heim wohnt

Für Erwachsene werden folgende Beträge ausgerichtet:

Aufenthalt zu Hause, pro Monat Franken Aufenthalt, im Heim, pro Monat Franken
Hilflosigkeit leicht 490.– 123.–
Hilflosigkeit mittel 1225.– 306.–
Hilflosigkeit schwer 1960.– 490.–

Für Minderjährige wird die Hilflosenentschädigung pro Tag berechnet und ausgerichtet.

Intensivpflegezuschläge für Minderjährige?

Diese Leistung kann zugesprochen werden wenn

  • ein Kind Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat und es sich zu Hause befindet
  • ein Mehraufwand an Betreuung von mindestens 4 Stunden pro Tag aufgewendet werden muss (im Vergleich zum Betreuungsaufwand für ein gesundes Kind)

Es wird zwischen drei Betreuungsabstufungen unterschieden. Die jeweiligen Entschädigungen werden pro Kalendertag ausgerichtet und betragen:

Intensiv­pflege­zuschlag täglicher Mehraufwand Franken / Tag
leicht min. 4 Stunden 32.65
mittel min. 6 Stunden 57.15
schwer min. 8 Stunden 81.65

Weitere Informationen zum Thema:

» Hilflosenentschädigungen der IV
» Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
» Anmeldung Hilflosenentschädigung