IV-Renten

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IV-Renten

Voraussetzungen für eine IV-Rente

Invalidenrenten werden ausgerichtet, wenn Eingliederungsmassnahmen nicht oder nur beschränkt möglich sind oder ihr Ziel nicht erreichen.

Wer hat Anspruch auf eine IV-Rente?

Für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente muss die versicherte Person während mindestens drei Jahren Versicherungsbeiträge geleistet haben.

  • Die versicherte Person war während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen.
  • Nach Ablauf des Jahres besteht eine Erwerbsunfähigkeit von 40% oder mehr.
  • Der Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV, aber frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
  • Geburts- und Frühinvalide erhalten ausserordentliche Renten.

Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor Vollendung des 21. Altersjahres invalid wurden und keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, erhalten eine ausserordentliche Rente. Diese ist ein Drittel höher als die ordentliche Minmalrente.

Personen, die vor Vollendung des 25. Altersjahres invalid werden gelten als Frühinvalide. Wenn sie eine lückenlose Versicherungsdauer nachweisen können, erhalten sie ebenfalls mindestens eine Rente die einen Drittel höher ist als die ordentliche Minimalrente.

– Der Anspruch erlischt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens aber, wenn ein Anspruch auf eine Altersrente der AHV entsteht.

Weitere Informationen zum Thema:

» Bilaterale Verträge: Informationen zur Personenfreizügigkeit und den bilateralen Abkommen
» Invalidenrenten der IV

Wie wird der Invaliditätsgrad bemessen?

Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, unterscheidet die IV zwischen

  • Erwerbstätigen
  • Nichterwerbstätigen und
  • teilweise Erwerbstätigen.

Bei Erwerbstätigen bemisst die IV den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich zwischen dem Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden konnte und dem möglichen Erwerbseinkommen, das nach Eintritt der Behinderung und nach den Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte (Invalideneinkommen).

Aus der Erwerbseinbusse ergibt sich der Invaliditätsgrad in Prozenten.

Bei Nichterwerbstätigen (z.B. Hausfrauen oder -männer) bemisst die IV den Invaliditätsgrad mit einem Betätigungsvergleich. Fachleute der IV klären an Ort und Stelle ab, wie stark sich die Behinderung im bisherigen Aufgabenbereich – z.B. im Haushalt – auswirkt.

Bei teilweise Erwerbstätigen bemisst die IV den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, im Erwerbsleben (Lohnvergleich) und im bisherigen Aufgabenbereich (Betätigungsvergleich).

Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rente eine behinderte Person Anspruch hat:

Invaliditätsgrad Rentenanspruch (in Prozenten einer ganzen Rente)
40% 25%
41% 27.5%
42% 30%
43% 32.5%
44% 35%
45% 37.5%
46% 40%
47% 42.5%
48% 45%
49% 47.5%
50-69% Der prozentuale Anteil des Renten-
anspruches entspricht dem Invaliditätsgrad1
70-100% 100% (ganze Rente)

1) Beispiel: Ein Invaliditätsgrad von 54 % führt zu einem Rentenanspruch von 54 % einer
ganzen Rente.

Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine
Invalidenrente.

Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden nur an Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (gilt nicht für EU- und EFTA-Bürger).

Rentenhöhe

Zur Berechnung des IV-Rentenbetrages wird das gleiche System wie bei den AHV-Renten angewendet. Die ausbezahlten Beträge der IV-Renten sind gleich hoch wie diejenigen der AHV. Die maximale Rente ist doppelt so hoch wie die minimale Rente.
» Invalidenrenten der IV

Rentenauszahlung

Die Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und IV werden durch die zuständige Ausgleichskasse ausbezahlt.

Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden grundsätzlich an die rentenberechtigten Personen ausbezahlt und zwar auf deren Post- oder Bankkonto. Auf Verlangen der rentenberechtigten Person können die Leistungen auch per Postmandat ausbezahlt werden.

Die laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen müssen von der Ausgleichskasse spätestens bis zum 20. Tag des Monats zur Auszahlung aufgegeben werden.

Die zuständige Ausgleichskasse richtet die Renten und Hilflosenentschädigungen zwischen dem 5. und 10. Tag des Monats aus.

» Leistungen der Invalidenversicherung
» Gesuch um Rentenauszahlung an Dritte oder eine Behörde
» Verrechnung von Nachzahlungen an Dritte der AHV/IV

Die Auszahlung ins Ausland ist in folgenden Fällen möglich:

Seit in Kraft treten der ersten Bilateralen Verträge (Bilaterale I) wurden die Auszahlungsansprüche aller Renten für die EU-Staaten neu geregelt. Individuelle Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausgleichskasse.

Renten

Ordentliche, d.h. auf Beitragszahlungen beruhende Renten können an Schweizerinnen und Schweizer und Ausländerinnen und Ausländer von der EU ausbezahlt werden.
An Ausländerinnen und Ausländer aus Vertragsstaaten werden Renten ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% ausbezahlt.
» Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat

Die Auszahlung ins Ausland ist in folgenden Fällen nicht möglich:

  • Ausserordentliche, d.h. beitragslose Renten für Kindheitsinvalide
  • Ordentliche, d.h. auf Beitragszahlungen beruhende Renten für Ausländerinnen und Ausländer von Nichtvertragsstaaten
  • Hilflosenentschädigungen

» Hilflosenentschädigungen
» Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat