Anspruch

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Anspruch

Anspruchsberechtigte Frauen

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (MSE) haben Frauen, die im Zeitpunkt der Niederkunft

  • Arbeitnehmerinnen sind,
  • Selbständigerwerbende sind oder im Betrieb des Ehemannes oder der Familie mitarbeiten und einen Lohn vergütet erhalten,
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosen- versicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für die ALV-Taggelder erfüllen,
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten
während neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft Wohnsitz in der Schweiz hatten und damit im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren.
Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf

  • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat
  • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat
  • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat

und

in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang einer Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die im EU- und EFTA-Raum zurückgelegt wurden, werden angerechnet. Diese müssen jedoch vom ausländischen Versicherungsträger mit dem Formular E104 belegt werden.
» E104 Nachweis über Beschäftigungszeiten in der EU/EFTA

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet in der Regel nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig. Muss das Neugeborene im Spital bleiben oder unmittelbar nach der Geburt ins Spi¬tal gebracht werden, wird die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung verlängert, wenn das Neugeborene ab dem Tag der Geburt während mindestens 14 Tagen ununterbrochen im Spital bleiben muss und die Mutter einen Nachweis erbringt, dass sie im Zeitpunkt der Geburt bereits entschieden hatte, ihre Erwerbstätigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs fortzusetzen.

Vorrang der Mutterschaftsentschädigung

Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der

  • Arbeitslosenversicherung
  • Invalidenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Militärversicherung oder auf
  • Grundentschädigung für Dienstleistende (Rekrutinnen, Durchdienende, Zivildienst- und Zivilschutzleistende) in Grundausbildung
    geht die Mutterschaftsentschädigung vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.