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Beiträge an die AHV / IV / EO
Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung gilt als Erwerbseinkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird auch die direkt ausbezahlte Mutterschaftsentschädigung in das individuelle Konto der AHV eingetragen. So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mitberücksichtigt werden.

Quellensteuer
Bei Ausländerinnen unterliegt die Mutterschaftsentschädigung der Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder Frauen, die in rechtlicher und tatsächlicher Ehe mit einem Ehepartner leben, der Schweizer Bürger ist oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt.