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Vaterschaftsurlaub

Am 27. September 2020 hat das Schweizer Stimmvolk den Vaterschaftsurlaub angenommen. Die Gesetzesänderung gilt ab 1. Januar 2021. Neu haben Väter bei einem 100%-Pensum Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (14 Taggelder). Der Urlaub kann in den sechs Monaten nach der Geburt des Kindes flexibel bezogen werden. Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag (Taggeld). Die Entschädigung kann beantragt werden, sobald der Urlaub vollständig bezogen wurde. Sie wird einmalig und nachschüssig nach dem Bezug des letzten Urlaubstages ausbezahlt. Bezahlt der Arbeitgeber den Lohn, so erhält dieser auch die Entschädigung. In allen anderen Fällen erhält der Vater die Entschädigung direkt.

» Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung

Ergänzungsblatt für jeden weiteren Arbeitgeber.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Beitragssätze 2021

Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1.Januar 2021 von 0,45 % auf 0,5 % erhöht.

Die Uebersicht zu den Ansätzen 2021 finden sie hier.

Erhöhung der AHV/IV-Renten per 1. Januar 2021

Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2021 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 14. Oktober 2020 beschlossen. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1195 Franken pro Monat. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich, bei den Ergänzungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.

Die neuen Ansätze finden Sie hier

Aenderungen des Familienzulagengesetzes per 1. August 2020

Ausbildungszulagen
Bisher hatten Eltern für Kinder in Ausbildung ab dem Folgemonat nach Vollendung des 16. Altersjahres Anspruch auf Ausbildungszulagen. Neu besteht dieser Anspruch bereits für Kinder ab Vollendung des 15. Altersjahres, wenn sie sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden.

Familienzulagen für arbeitslose Mütter
Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben ab dem 1. August 2020 Anspruch auf Familienzulagen, sofern keine andere Person anspruchsberechtigt ist.