Realisierungsprinzip für Boni, Gewinnbeteiligungen und andere Lohnnachträge
Für die Abrechnung von Boni, Gewinnbeteiligungen oder sonstigen Lohnnachträgen gilt grundsätzlich das Realisierungsprinzip. Das heisst, dass der Arbeitgeber solche AHV-pflichtigen Zahlungen erst in der Jahresabrechnung des Auszahlungsjahres aufführt, auch wenn sich die Zahlungen auf frühere Jahre beziehen. Entsprechend verbucht die Ausgleichskasse diese Einkommen auf dem individuellen Konto des Arbeitnehmers unter dem Auszahlungsjahr. In folgenden Fällen müssen solche Zahlungen unter dem Erwerbsjahr verbucht werden:
- Das Anstellungsverhältnis besteht zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr.
- Aufgabe Erwerbstätigkeit.
- Wegfall der Versicherungspflicht.