AHV – Arbeitgebende und -nehmende – Geringfügiger Lohn (Nebenerwerb)
Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO und ALV-Beiträge abzuziehen. Die Beiträge müssen jedoch nicht erhoben werden, wenn
- der Lohn 2300 Franken pro Jahr nicht übersteigt,
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Beitragsentrichtung nicht
verlangt, und - es sich nicht um eine Tätigkeit in einem Privathaushalt handelt.
Auf dem massgebenden Lohn der im privaten Haushalt des oder der Arbeitgebenden beschäftigten Personen müssen die Beiträge grundsätzlich – ungeachtet der Einkommenshöhe – entrichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für den Lohn, den Personen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, und der je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Versicherten können die Beitragsentrichtung jedoch verlangen.
Der Lohn darf pro Arbeitgeberin oder Arbeitgeber jährlich 2300 Franken nicht übersteigen; ansonsten sind die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge vom gesamten Lohn abzuziehen. Sämtliche Entgelte, welche die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für eine Tätigkeit ausrichtet, sind zusammenzuzählen.
» Beiträge auf geringfügigen Löhnen