Anspruch

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Anspruch

Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, wenn sie die Voraussetzungen nach der kantonalen Verordnung erfüllen und einer vom Bund anerkannten Krankenversicherung (nach KVG) angeschlossen sind.

Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben in der Regel einen Gesamtanspruch auf die Prämienverbilligung.

Massgebend sind grundsätzlich die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten besondere Bestimmungen. Weitere Informationen finden sich auf dem Merkblatt.