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Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:

von der Mutter

  • via Arbeitgeber, wenn Sie unselbständig erwerbstätig ist. Der Arbeitgeber bescheinigt die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden sowie den während der Bezugsdauer ausgerichteten Lohn;
  • direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbstätig, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist. In den letzten beiden Fällen bescheinigt der letzte Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden Lohn.

vom Arbeitgeber,

  • sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet

von den Angehörigen,

  • wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

Weitere Informationen zum Thema:

» Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
» Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
» Arbeitgeberbescheinigung
» E104 Nachweis über Beschäftigungszeiten in der EU/EFTA