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Geltendmachung der Entschädigung des andern Elternteils

Der Anspruch auf Entschädigung des andern Elternteils kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:

vom Vater oder der Ehefrau der Mutter

  • via Arbeitgeber, wenn er/sie unselbständig erwerbstätig ist.
  • direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn er/sie selbständig erwerbstätig, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.

vom Arbeitgeber,

  • sofern der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet

von den Angehörigen,

  • An Stelle der anspruchsberechtigten Person kann der Entschädigungsanspruch auch von den Angehörigen geltend gemacht werden. Als Angehörige gelten Ehegatten und
    eigene Kinder. In ihrem eigenen Namen können die Angehörigen den Anspruch nur geltend machen, falls die anspruchsberechtigte Person ihnen gegenüber ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.
  • Verstirbt die anspruchsberechtigte Person, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat, so kann der Anspruch auch von den Angehörigen geltend gemacht werden.

Weitere Informationen zum Thema:

» Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils
» Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils
» Arbeitgeberbescheinigung
» E104 Nachweis über Beschäftigungszeiten in der EU/EFTA