Beiträge

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Beiträge

Die Arbeitgebenden mit Geschäftssitz, Zweigniederlassungen, Betriebs- oder Arbeitsstätten im Kanton Schaffhausen sind verpflichtet, sich einer anerkannten Familienausgleichskasse anzuschliessen. Die Beiträge werden durch die Familienausgleichskassen festgelegt und sind durch die Arbeitgeber zu entrichten (keine Arbeitnehmerbeiträge).

Selbständigerwerbende zahlen ebenfalls Beiträge. Diese werden durch die Familienausgleichskassen festgelegt.

Nichterwerbstätige zahlen keine Beiträge.