Anspruch
Anspruch auf Kinderzulagen besteht für Kinder vom ersten Tag des Geburtsmonats bis zum Ende des Monats, in dem sie das 16. Altersjahr vollenden. Für Kinder in Ausbildung werden die Zulagen bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ausgerichtet.
Arbeitnehmende müssen bei einem Arbeitgeber im Kanton Schaffhausen beschäftigt sein. Für Arbeitnehmende, die in einem anderen Kanton tätig sind, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kantons. Es werden grundsätzlich nur ganze Zulagen ausgerichtet. Ein Anspruch besteht ab einem Einkommen von CHF 7’350.- pro Jahr.
Bei Nichterwerbstätigen darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen nicht höher als CHF 44’100.- sein.