Ihre Beiträge, Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind alle, die bei der AHV versichert sind.
Einzige Ausnahme bilden die Kinder. Sie sind zwar versichert und leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), brauchen aber keine Beiträge zu bezahlen.
Beitragspflichtig sind auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen. Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag (Mindestbeitrag = CHF 514.-) an die AHV entrichtet. Dies gilt nicht, wenn der erwerbstätige Ehepartner bereits im AHV-Rentenalter ist. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.
Wann beginnt die Beitragspflicht?
Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres beitragspflichtig. Eine Erwerbstätige, die am 15.8.2021
17 Jahre alt wird, muss also ab dem 1. Januar 2022 Lohnbeiträge bezahlen.
Jahrgang | Kalenderjahre | |||
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2021 | 2022 | 2023 | 2024 | |
2003 | pflichtig | pflichtig | pflichtig | pflichtig |
2004 | frei | pflichtig | pflichtig | pflichtig |
2005 | frei | frei | pflichtig | pflichtig |
2006 | frei | frei | frei | pflichtig |
Wann endet die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und gleichzeitig die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
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