Kurzinformation

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Die EO regelt die Erwerbsausfallentschädigung für Personen, die Militär-, Schutz- oder Zivildienst leisten.

Die EO ist wie die IV eng mit der AHV verbunden. Sie beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Sie erfasst die ganze Bevölkerung, auch Ausländerinnen und Ausländer, ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen je einmal in die Lage kommen werden, Leistungen der EO zu beanspruchen.

Freiwillig versicherte Auslandschweizerinnen und -schweizer brauchen keine Beiträge an die EO zu leisten, haben aber bei Dienstleistungen dennoch Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung.

Die Leistung setzt sich aus der Grundentschädigung und den Zulagen zusammen.

» Merkblätter Erwerbsersatzordnung
» EO für Rekrutinnen und Rekruten

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