Anspruch
Anspruchsberechtigte Personen
Sie haben Anspruch auf Entschädigung des andern Elternteils, wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
- Arbeitnehmer sind,
- Selbständigerwerbender sind oder im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin mitarbeiten und einen Lohn vergütet erhalten,
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosen- versicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für die ALV-Taggelder erfüllen,
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist,
- Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass Sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils hat der Mann, der bei der Geburt eines Kindes rechtlich (kraft der Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung) dessen Vater ist. Das Kindesverhältnis kann auch später (gerichtlich oder durch Anerkennung) begründet werden.
Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils hat ebenfalls die Ehefrau der Mutter, die gestützt auf Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt.
Der Anspruch auf Entschädigung des andern Elternteils entsteht, wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
- 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat
- 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat
- 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat
und
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang einer Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die im EU- und EFTA-Raum zurückgelegt wurden, werden angerechnet. Diese müssen jedoch vom ausländischen Versicherungsträger mit dem Formular E104 belegt werden.
» E104 Nachweis über Beschäftigungszeiten in der EU/EFTA
Dauer des Anspruchs
Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn Sie 14 Taggelder bezogen haben, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Vorrang der Entschädigung des andern Elternteils
Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der
- Arbeitslosenversicherung
- Invalidenversicherung
- Unfallversicherung
- Krankenversicherung
- Militärversicherung
geht die Entschädigung des andern Elternteils diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Auf Krankentaggeldern einer Taggeldversicherung nach Privatversicherungsrecht VVG besteht kein Besitzstand.