Fragen & Antworten
Was ist die Entschädigung des andern Elternteils?
Die Entschädigung des andern Elternteils ist eine Leistung der Sozialversicherung. Väter sowie Ehefrauen der Mütter, die im Sinne des ZGB als anderer Elternteil gelten, haben, sofern sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ein Taggeld der Arbeitslosenkasse, der IV oder einer Unfallversicherung beziehen, Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, welcher über die Erwerbsersatzordnung entschädigt wird.
Wie hoch ist die Entschädigung des andern Elternteils?
Die Höhe der Entschädigung des andern Elternteils beträgt 80% des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt, aber höchstens CHF 220.- im Tag.
Wer bekommt Entschädigung des andern Elternteils?
Anrecht darauf haben der Vater oder die Ehefrau der Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt als Arbeitnehmende einen Lohn beziehen oder als Selbständigerwerbende Erwerbseinkommen generieren. Ausserdem arbeitslose Väter oder die Ehefrauen der Mütter mit ALV-Taggeld oder arbeitsunfähige, die Versicherungsleistungen beziehen.
Wann und an wen wird die Vaterschaftsentschädigung ausbezahlt?
Wenn der Arbeitgeber während der Anspruchsdauer weiterhin Lohn auszahlt, wird die Entschädigung mit seinen Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet. In allen anderen Fällen geht das Geld direkt and den Vater, bzw. an die Ehefrau der Mutter.
Muss ich die Entschädigung des andern Elternteils beantragen?
Auch hier gilt die Regel: Keine Leistung ohne Anmeldung. Die Entschädigung kann durch den Arbeitgeber oder den Vater, bzw. die Ehefrau der Mutter, nach vollständigem Bezug des Urlaubs, bei der Ausgleichskasse angemeldet werden.