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Beiträge an die AHV / IV / EO
Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Vaterschaftsentschädigung gilt als Erwerbseinkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird auch die direkt ausbezahlte Vaterschaftsentschädigung in das individuelle Konto der AHV eingetragen. So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mitberücksichtigt werden.