Aufgabe der selbständigen Tätigkeit
Hinweis zur Beitragspflicht
Die Rentenleistungen der AHV und IV fliessen nur ungekürzt, wenn die versicherten Personen lückenlos AHV/IV/EO-Beiträge leisten.
Üben Sie weder eine selbständige noch eine unselbständige Tätigkeit aus, müssen Sie sich bei der Ausgleichskasse Ihrer Wohngemeinde als „Nichterwerbstätige“ anmelden, um Beitragslücken zu vermeiden.