Informationen für Arbeitgebende und -nehmende

Informationen für Arbeitgebende und -nehmende

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische schweizerische Sozialversicherung. Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden müssen Beiträge an die ALV leisten.

Höhe der Beiträge

bis CHF 148’200 Jahreslohn bzw. CHF 12’350 pro Monat
2.2 % ( je 1.1 % Arbeitgebende und Arbeitnehmende)
ab 148’200 0%

Die Arbeitgebenden liefern die ALV-Beiträge, die sie vom Lohn ihrer Arbeitnehmenden abzogen, zusammen mit ihren eigenen Beiträgen und gleichzeitig mit den Beiträgen an die AHV, IV und EO ab. Die Ausgleichskassen geben für die Abrechnung Formulare ab. Auf den ALV-Beiträgen sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten.
» Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK) Schaffhausen

Diese betragen für Mitglieder der kantonalen Familienausgleichskasse 1.3% der massgebenden FAK-Lohnsumme. Die FAK-Beiträge sind für alle in Schaffhausen wohnhaften oder tätigen Personen von deren Arbeitgebern zu leisten.
» Familienausgleichskasse (FAK)

Beiträge an die eidgenössischen Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)

Diese betragen 2% der massgebenden FLG-Lohnsumme. Die FLG-Beiträge sind ausschliesslich von den Arbeitgebenden für sämtliche in der Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmenden zu leisten. Einzige Ausnahme sind die Eltern, der Ehepartner, der Kinder und Enkel der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.
» Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)

Verwaltungskostenbeiträge (VK)

Diese sind ausschliesslich von den Arbeitgebenden zu tragen. Die Verwaltungskosten werden von der Summe der AHV/IV/EO und FLG-Beiträge berechnet. Von den Beiträgen an die Familienausgleichskasse und Arbeitslosenversicherung werden keine Verwaltungskosten erhoben. Die Berechnung erfolgt separat je auf den Lohnbeiträgen und den persönlichen Beiträgen.

Obligatorische Unfallversicherung (UVG)

Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ist die Unfallversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch.

Versicherer UVG

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind je nach Versichertenkategorie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) oder bei anderen zugelassenen Versicherern (Privatversicherer, Krankenkassen) zu versichern. Zusätzlich wurde eine Ersatzkasse errichtet. Diese erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind.

Die Arbeitgebenden, deren Betriebe nicht schon von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind, sorgen dafür, dass ihre Arbeitnehmenden bei einem Privatversicherer oder einer Krankenkasse versichert sind.
Die Liste der Unfallversicherer kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, bezogen werden.
» Suva
» Bundesamt für Gesundheit

Gegenstand der Versicherung

Die Versicherungsleistungen werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Arbeitnehmende, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind jedoch nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wobei Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle gelten.

Prämien

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Abweichende Abreden zu ihren Gunsten bleiben vorbehalten. Die Arbeitgebenden schulden den gesamten Prämienbetrag. Sie ziehen den Anteil der Arbeitnehmenden vom Lohn ab.

Pflichten bei Übernahme eines Betriebes

Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so muss der neue Besitzer die Übernahme innert 14 Tagen dem bisherigen Versicherer melden.

Ersatzprämien

Die Suva oder die Ersatzkasse erheben von den Arbeitgebenden, die ihre Arbeitnehmenden nicht versichert oder die Eröffnung des Betriebes der Suva nicht gemeldet haben, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich die Arbeitgebenden in unentschuldbarer Weise der Versicherungspflicht entzogen haben. Kommen die Arbeitgebenden ihren Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen den Arbeitnehmenden nicht vom Lohn abgezogen werden.

Erfassungskontrolle

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte der vom Kanton bezeichneten Stelle, in der Regel der kantonalen AHV-Ausgleichskasse, zu erteilen.

Auskünfte

Auskünfte erteilen die Unfallversicherer.
» Obligatorische Unfallversicherung UVG

Berufliche Vorsorge (BVG)
Allgemeines

Aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Die Arbeitgebenden tragen für den ordnungsgemässen Vollzug des BVG eine zentrale Verantwortung.

Versicherungspflicht BVG

Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt grundsätzlich für alle, die als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der AHV beitragspflichtig sind. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmende

  • bis zum 31. Dezember nach Zurücklegung des 17. Altersjahres und solche, die das 65. Altersjahr überschritten haben;
  • die beim Arbeitgeber einen Jahreslohn von weniger als 22’050 Franken bzw. einen Monatslohn von weniger als 1’837.50 Franken beziehen;
  • deren Arbeitgeber in der AHV nicht beitragspflichtig ist;
  • die einen befristeten Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten haben;
  • die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
  • die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 2/3 invalid sind;
  • die als Familienangehörige des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern) oder als Schwiegersohn, der voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wird, in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten.

Wahl der Vorsorgeeinrichtung

Arbeitgebende, die noch über keine registrierte Vorsorgeeinrichtung verfügen, haben die Wahl der Vorsorgeeinrichtung im Einverständnis mit dem Personal vorzunehmen.
Sie haben die Möglichkeit, sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (beispielsweise Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung des Berufsverbandes, einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank), oder

  • eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten, oder
  • sich bei der Auffangeinrichtung anzuschliessen.

Erfassungskontrolle

Die AHV-Ausgleichskassen kontrollieren, ob alle Arbeitgebenden, die dem Obligatorium unterstehende Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.

Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, werden der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gemeldet. Die Auffangeinrichtung erfasst Arbeitgeber von Amtes wegen, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen.

Löst der Arbeitgeber einen Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auf, obwohl er nach wie vor dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftigt, so hat er sich unverzüglich wieder einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die bisherige Vorsorgeeinrichtung meldet der Auffangeinrichtung BVG die Vertragsauflösung für die Kontrolle des Wiederanschlusses des Arbeitgebers.

Die Arbeitgebenden müssen zuhanden der AHV-Ausgleichskasse folgende Unterlagen aufbewahren:

  • eine Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist, oder
  • die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung, wenn eine eigene Vorsorgeeinrichtung errichtet wurde.

Obligatorische Versicherung von Selbständigerwerbenden

Berufsgruppen von Selbständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbständigerwerbenden dem Verband angehören.

Auskünfte

Auskünfte erteilen die Vorsorgeeinrichtungen, die kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden und die Auffangeinrichtung.

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)
Stampfenbachstrasse 63 / Postfach
8090 Zürich

Tel. 058 331 25 00

Weitere Informationen zum Thema:
» Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG
» Weisungen und Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen